Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EntgeltU-H)
Datum: 01. März 2012
Bemerkung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EntgeltU-H) v. 1.9.2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. März 2012
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EntgeltU-H)
Zwischen
(dem Land Hessen,
vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport
- einerseits -
und
- andererseits -
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H), des Tarifvertrages für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) oder des Tarifvertrages für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege) fallen.
§ 2 Grundsatz der Entgeltumwandlung
Dieser Tarifvertrag regelt die Grundsätze zur Umwandlung tarifvertraglicher Entgeltbestandteile zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung.
Protokollerklärung zu § 2:
Der Klammerzusatz "(einschließlich des Ausschlusses der Entgeltumwandlung und der Verhandlungszusage nach 1.3)" in § 40 Absatz 4 des Tarifvertrages Altersversorgung findet ab 1. Januar 2010 keine Anwendung mehr.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die/Der Beschäftigte hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 EUR. In beiderseitigem Einvernehmen können die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die/der Beschäftigte einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
(3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erreichen.
§ 4 Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Die/Der Beschäftigte kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln.
(2) Umwandelbar sind künftige Ansprüche auf die Jahressonderzahlung sowie auf monatliche Entgeltbestandteile.
(3) Vermögenswirksame Leistungen können nicht umgewandelt werden.
§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
(1) Die/Der Beschäftigte muss ihren/seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
(2) Für die Entgeltumwandlung schließen die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
(3) Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.
§ 6 Durchführungsweg
Für den Durchführungsweg gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Die Entgeltumwandlung ist bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durchzuführen.
Protokollerklärung zu § 6:
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Durchführung der Entgeltumwandlung ausschließlich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, die seit jeher für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bund und Ländern zuständig ist.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2011, schriftlich gekündigt werden.
(3) Die Rechtswirksamkeit von bereits vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit nachträglicher Änderungen entsprechend § 5.
Niederschriftserklärung zum TV-EntgeltU-H
Zu § 5 Abs. 1:
Das Land Hessen weist darauf hin, dass für die Durchführung der Entgeltumwandlung technische Vorarbeiten notwendig sind, die gewisse Vorlaufzeiten erfordern. Die Entgeltumwandlung wird deshalb in der Regel nur für Entgeltbestandteile möglich sein, deren Umwandlung mindestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit beantragt wurde. Die Gewerkschaften nehmen dies zur Kenntnis.