Vorbemerkung
Die Bezeichnungen |
umfassen auch |
Audiologie-Assistenten |
Audiometristen |
Ergotherapeuten |
Beschäftigungstherapeuten |
Masseure und medizinische Bademeister |
Masseure |
Medizinische Fachangestellte |
Arzthelfer |
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte |
Apothekenhelfer |
Physiotherapeuten |
Krankengymnasten |
Präparationstechnische Assistenten |
Dermoplastiker, Moulageure, Biologiemodellmacher |
Zahnmedizinische Fachangestellte |
Zahnärztliche Helfer |
10.1 Lehrkräfte in Gesundheitsberufen
Entgeltgruppe 10
Audiologie-Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten,
die als Erste Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 9b
Audiologie-Assistenten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Medizinisch-technische Assistenten, Orthoptisten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten,
die als Lehrkräfte an entsprechenden Schulen eingesetzt sind.
Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten,
die als Erste Lehrkräfte an Schulen für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)
Entgeltgruppe 9a
Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten,
die als Lehrkräfte an Schulen für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
Protokollerklärung
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Schule unter der Verantwortung des Leiters der Schule durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
10.1 Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe
Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe
Abschnitt 10 Unterabschnitt 1 ab 1. Januar 2020:
Vorbemerkungen
- Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Ländern, in denen es sich bei den Schulen für Gesundheitsberufe nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen um berufsbildende Schulen handelt; in diesen Ländern gilt stattdessen der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung.
(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3) Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
(1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2) Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.
(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Ho...