1. Leiter von Kindertagesstätten

    mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

    (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten jeweils eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nrn. 5 und 13.)

  2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten

    mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

    (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten jeweils eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nrn. 5 und 13.)

  3. Leiter von Kindertagesstätten

    mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

    (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 13.)

  4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten

    mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

    (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 13.)

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