Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Prakt-L - Änderungstarifvertrag Nr. 3 v. 28. März 2015

Datum: 28. März 2015

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 28. März 2015.

(TV Prakt-L) – Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 28. März 2015

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

......

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften

Der gekündigte § 8 Absatz 1 des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 9. März 2013 wird für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 wieder in Kraft gesetzt.

§ 2 Änderung des TV Prakt-L

Der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. März 2013, wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

      vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016
    (mtl. in EUR)
    der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters 1.653,54
    der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen
    der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
    der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten 1.428,26
    der Erzieherin/des Erziehers
    der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers 1.371,31
    der Masseurin und med. Bademeisterin/
    des Masseurs und med. Bademeisters
    der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
    Praktikantin/Praktikant für den Beruf ab 1. März 2016
    (mtl. in EUR)
    der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters 1.683,54
    der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen
    der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
    der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten 1.458,26
    der Erzieherin/des Erziehers
    der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers 1.401,31
    der Masseurin und med. Bademeisterin/
    des Masseurs und med. Bademeisters
    der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
  2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 28 Arbeitstage beträgt."

  3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Diese beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten im

    Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost im Kalenderjahr
    2015 2016 2017 2018 ab 2019
    95 v. H. 76,2 v. H. 80,9 v. H. 85,6 v. H. 90,3 v. H. 95 v. H.

    des Entgelts (§ 8 Absatz 1), das den Praktikantinnen/Praktikanten für November zusteht."

  4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

     

    "§ 17a Übergangsvorschrift zu § 10 Satz 1

    Für Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikumsverhältnis vor dem 1. April 2015 begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Praktikantenverhältnisses."

  5. In § 18 Absatz 3 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "31. Dezember 2016" ersetzt.

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.

§ 4 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 2 Nummern 1 und 5 mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.

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