(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) |
Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März 1974, |
b) |
Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987, |
c) |
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005, |
d) |
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, |
e) |
Altersteilzeittarifvertrag vom 27. Februar 2010, |
f) |
Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. März 1999, |
g) |
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003, |
h) |
Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuer- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004. |
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 1 und 2a der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
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