Als Ausgleich regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L Zeitzuschläge je Stunde für eine Überstunde

 
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 %
in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 %

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe (Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts vgl. Stichwort Zuschläge, Punkt 2.4).

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b erhalten beispielsweise als Zeitzuschlag für eine geleistete Überstunde 30 % des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b, unabhängig davon, welcher Stufe die Beschäftigten ansonsten zugeordnet sind.

 

Beispiel für die Berechnung einer Überstunde ohne Freizeitausgleich (nach den Werten aus der Entgelttabelle TV-L, gültig in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020)

Ist ein Freizeitausgleich ausnahmsweise nicht möglich, so ist sowohl die geleistete Arbeitsstunde als auch der Überstundenzuschlag zu zahlen. Die Überstunde eines in Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b eingruppierten Beschäftigten im Tarifgebiet West, der ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistet (wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. b) TV-L beträgt 38,5 Stunden) wird wie folgt bezahlt:

  1. Bezahlung der geleisteten Arbeitsstunde mit 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts, reduziert auf die Stufe 4: 22,59 EUR.
  2. Zeitzuschlag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L in Höhe von 30 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b: 6,05 EUR.

Insgesamt erhält der Beschäftigte für die Überstunde ein Entgelt in Höhe von 28,64 EUR.

 

Beispiel für die Berechnung der Kosten einer Überstunde mit Freizeitausgleich

Überstunden sind grundsätzlich in Freizeit auszugleichen, § 8 Abs. 2 TV-L. Die Überstunde eines in Stufe 5 der Entgeltgruppe 9b eingruppierten Beschäftigten im Tarifgebiet West, der ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistet (wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. b) TV-L beträgt 38,5 Stunden) wird wie folgt bezahlt:

  1. Der Zeitzuschlag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L in Höhe von 30 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9b: 6,05 EUR.
  2. Darüber hinaus wird die Überstunde durch Freizeit ausgeglichen. Die Bezahlung des Freizeitausgleichs erfolgt mit 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der individuellen Stufe des Beschäftigten, also vorliegend der Entgeltgruppe 9b Stufe 5: 24,64 EUR.

Insgesamt erhält der Beschäftigte – zeitversetzt – für die Überstunde ein Entgelt in Höhe von 30,69 EUR. Das Stundenentgelt ist jedoch letztlich im monatlichen Tabellenentgelt enthalten.

Zeitzuschläge und somit auch diejenigen für Überstunden sind nicht nur für volle angefangene Stunden, sondern ggfs. auch anteilig für angefangene Stunden zu zahlen. Eine andere Auslegung, die teilweise vertreten wird, dürfte daran scheitern, dass die Zeitzuschläge "für die tatsächliche Arbeitsleistung" zu zahlen sind.[1] Eine Nicht-Bezahlung geleisteter Arbeitszeit würde als atypische tarifvertragliche Regelung eine entsprechend eindeutige Formulierung voraussetzen.

 
Praxis-Tipp

Das Entgelt für Überstunden ist auch für solche Überstunden zu zahlen, die keine ganze Stunde ausmachen. Die "Teilstunden" dürfen weder auf- und abgerundet noch ignoriert werden. Der Arbeitgeber könnte das Entgelt insofern für "Teilstunden" auszahlen oder alternativ die anfallenden Stunden von verschiedenen Tagen zusammenrechnen und zu einem späteren Zeitpunkt das volle Überstundenentgelt für eine Stunde auszahlen.

[1] So auch Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 8, Erl. 2.2.1.

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