Prof. Dr. Klaus Hock †, Anika Steffens
Nach § 8 Abs. 2 TV-L geht Freizeitausgleich bei Überstunden entsprechend der früheren Regelung in § 17 Abs. 5 BAT grundsätzlich einer Abgeltung durch Zahlung der Überstundenvergütung vor. Die Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich soll möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden erfolgen. Dabei besteht für die Beschäftigten keine Verpflichtung, sich nach geleisteten Überstunden um Freizeitausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraums zu bemühen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, den Beschäftigten von der an sich bestehenden Arbeitspflicht durch entsprechende Erklärung zu befreien. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Gewährung der Arbeitsbefreiung auszuschöpfen. Eine Selbstbefreiung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen.
Nach der früheren Regelung in § 17 Abs. 5 BAT waren Überstunden grundsätzlich in Freizeit bis zum Ende des folgenden Monats abzugelten. Danach hatte der Beschäftigte einen Anspruch auf Überstundenvergütung. Nach einer älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 17 Abs. 5 BAT war es aber auch nach Ablauf des Ausgleichszeitraums möglich, dem Beschäftigten mit befreiender Wirkung bezahlte Freizeit zu gewähren, wenn der Beschäftigte damit einverstanden war. In der Praxis wurde davon häufig Gebrauch gemacht. Diese Praxis ist auch im Anwendungsbereich des TV-L rechtmäßig und wird häufig angewandt.
Weist der Arbeitgeber Freizeitausgleich zu, wird dies mit Bekanntgabe des Dienstplans wirksam. Damit vermindert sich die arbeitsvertragliche Leistungspflicht des Beschäftigten, sodass sein Anspruch auf Freistellung erfüllt ist. Dies gilt auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit, die während der Freistellung beginnt. Hiervon abweichend tritt eine Minderung des Zeitguthabens gemäß § 10 Abs. 4 TV-L nicht ein, wenn ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet wurde.
Bei Mehrarbeitsstunden wird in § 8 Abs. 4 TV-L davon ausgegangen, dass diese innerhalb des Ausgleichszeitraums gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TV-L (‹bis zu einem Jahr›) oder Satz 2 (ein gegenüber Satz 1 ‹verlängerter›, der Höhe nach nicht begrenzter Zeitraum) in Freizeit ausgeglichen werden. Der Freizeitausgleich muss hierbei vom Arbeitgeber ‹gewährt› werden, d. h. der Ausgleich liegt im Direktionsrecht des Arbeitgebers und muss von diesem initiiert und ermöglicht werden. Erst wenn ein Freizeitausgleich innerhalb des geltenden Ausgleichszeitraums nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Entgelts für Mehrarbeitsstunden.