Der TV-L enthält im allgemeinen Teil keine Regelung zum Zusatzurlaub für Nachtarbeit. Ein solcher Anspruch ist lediglich für bestimmte Beschäftigte in den Sonderregelungen des TV-L vorgesehen. So haben beispielsweise die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern nach § 43 Nr. 7 TV-L (Sonderregelung zu § 27 TV-L) Anspruch auf Zusatzurlaub für die Ableistung von Nachtarbeitsstunden.
Die Beschäftigten in Krankenhäusern erhalten nach § 43 Nr. 7 TV-L Zusatzurlaub für Nachtarbeit bei einer Leistung im Kalenderjahr von
150 Nachtarbeitsstunden |
1 Arbeitstag, |
300 Nachtarbeitsstunden |
2 Arbeitstage |
450 Nachtarbeitsstunden |
3 Arbeitstage |
600 Nachtarbeitsstunden |
4 Arbeitstage im Kalenderjahr. |
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Mit Urteil vom 16.7.2014 hat das BAG klargestellt, dass mit dem Begriff "Zeiträume" die Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht. Neben dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit steht Zusatzurlaub für Nachtarbeit nicht zu.
Der Tarifvertrag enthält nach Auffassung des BAG ein geschlossenes Regelungskonzept zum Zusatzurlaub bei Wechselschicht-/Schichtarbeit und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zueinander. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden nach § 43 Nr. 7 TV-L ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 2 TV-L, für dessen Berechnung die dort genannten Zwei- bzw. Viermonatszeiträume maßgebend sind. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt (§ 27 Abs. 6 Satz 3 TV-L in der Fassung des § 43 Nr. 7 TV-L).
Schichtarbeit und Nachtarbeitsstunden
Werden in den "Zeiträumen" = in den Monaten, für die ein Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 2 TV-L zusteht, Nachtarbeitsstunden geleistet, so lösen diese keine weiteren Zusatzurlaubsansprüche nach § 27 Abs. 6 TV-L in der Fassung des § 43 Nr. 7 TV-L aus.
In einigen Kliniken haben Beschäftigte Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit geltend gemacht, obwohl zu bestimmten Zeiten kein Volldienst, sondern Bereitschaftsdienst geleistet wird. § 27 Abs. 6 Satz 4 TV-L in der Fassung des § 43 Nr. 7 TV-L enthält diesbezüglich zwar eine klarstellende Regelung: "Bei Anwendung des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt."
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiten des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft geleistet werden, werden nach dem Wortlaut des TV-L bei Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit somit nicht berücksichtigt.
Zu beachten ist jedoch die Rechtsprechung des BAG zum Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste.
Mit Urteil vom 15.7.2009 hatte das BAG zunächst zu der Vertragsregelung im BAT-KF entschieden, dass Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in der Nacht selbst dann zu gewähren ist, wenn die vertragliche Regelung den Zusatzurlaub in der Nacht ausdrücklich auf die in der regelmäßigen Arbeitszeit (also im Volldienst) geleisteten Nachtarbeitsstunden beschränkt. Der Ausschluss des Bereitschaftsdienstes beim Zusatzurlaub stelle eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer dar und verstoße gegen § 6 ArbZG.
Diese Vorschrift bestimmt: "Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
Bereitschaftsdienst sei Nachtarbeit im Sinne des § 6 ArbZG. Nachtarbeitnehmer ist z. B. der Beschäftigte, der Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet.
Bei der Bemessung des Zusatzurlaubs für Bereitschaftsdienste in der Nacht sei die gesamte Dauer des während der Nachtzeit geleisteten Bereitschaftsdienstes anzurechnen, nicht nur die zum Zwecke der Vergütung als Arbeitszeit gewerteten Stunden.
Das BAG hat die Vorschrift zum Zusatzurlaub für Nachtarbeit im konkret entschiedenen Fall (betreffend den BAT-KF) nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) geprüft. Der TV-L unterliegt als kollektive Regelung nicht den strengen AGB-Regelungen. § 6 Abs. 5 ArbZG bindet jedoch auch die Tarifvertragsparteien. Der TV-L sieht bis zum heutigen Tag für Bereitschaftsdienst in der Nacht keine tariflichen Ausgleichsregelungen vor. Der Bereitschaftsdienst in der Nacht wird in gleicher Höhe bezahlt wie der Bereitschaftsdienst am Tag. Für den kommunalen Bereich haben die Tarifvertrag...