Die Beschäftigten in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen erhalten nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K bzw. TVöD-B Zusatzurlaub für Nachtarbeit bei einer Leistung im Kalenderjahr von
150 Nachtarbeitsstunden |
1 Arbeitstag, |
300 Nachtarbeitsstunden |
2 Arbeitstage, |
450 Nachtarbeitsstunden |
3 Arbeitstage, |
600 Nachtarbeitsstunden |
4 Arbeitstage im Kalenderjahr. |
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Mit Urteil vom 16.7.2014 hat das BAG klargestellt, dass mit dem Begriff "Zeiträume" die Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht. Neben dem Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit steht Zusatzurlaub für Nachtarbeit nicht zu.
§ 27 TVöD-K/TVöD-B enthält nach Auffassung des BAG ein geschlossenes Regelungskonzept zum Zusatzurlaub bei Wechselschicht-/Schichtarbeit und Zusatzurlaub bei Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zueinander. Der Anspruch auf Zusatzurlaub für (im Rahmen des Volldienstes geleistete) Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-K/TVöD-B ist nachrangig gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B, für dessen Berechnung die dort genannten 2- bzw. 4-Monatszeiträume maßgebend sind. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt (§ 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-K/TVöD-B).
Schichtarbeit und Nachtarbeitsstunden
Werden in den "Zeiträumen" = Monaten, für die ein Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD-K/TVöD-B zusteht, Nachtarbeitsstunden geleistet, so lösen diese keine weiteren Zusatzurlaubsansprüche nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K/TVöD-B aus.
In einigen Kliniken haben Beschäftigte Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit geltend gemacht, obwohl zu bestimmten Zeiten kein Volldienst, sondern Bereitschaftsdienst geleistet wird.
§ 27 Abs. 3.2 TVöD-K und TVöD-B enthält eine klarstellende Regelung: "Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt."
Nachtarbeitsstunden, die in Zeiten des Bereitschaftsdienstes oder während einer Rufbereitschaft geleistet werden, werden nach dem Wortlaut des TVöD-K bzw. TVöD-B bei Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit somit nicht berücksichtigt.
Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste
Mit der Tarifänderung vom 1.2.2011 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab 1.1.2011 einen Rechtsanspruch auf Zusatzurlaub für Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden eingeführt. Hinsichtlich der vor dem 1.1.2011 in der Nachtzeit geleisteten Bereitschaftsdienste hatte das BAG mit Urteil vom 12.12.2012 bestätigt, dass auch dem TVöD-K unterliegende Beschäftigte Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K (Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden) haben. Die Anwesenheitszeit während der Nachtzeit – nicht die faktorisierte Bereitschaftsdienstzeit – ist entscheidend.
Die in § 27 Abs. 3.2 TVöD-K bzw. TVöD-B geregelte Nichtberücksichtigung der nächtlichen Bereitschaftsdienste beim Zusatzurlaub für Nachtarbeit nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K bzw. TVöD-B verstieß – solange es keine eigenständige Regelung zum Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstunden gab – gegen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in § 6 Abs. 5 ArbZG und war deshalb insoweit unwirksam. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen – die es im TVöD-K und TVöD-B eben erst seit 1.1.2011 gibt –, haben Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage (= Zusatzurlaub) oder einen angemessenen Zuschlag auf das für die Nachtarbeitsstunden zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist ausgleichspflichtige Nachtarbeit im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG. Bis zum 31.12.2010 richtet sich der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Bestimmungen in § 27 Abs. 3.1 TVöD-K bzw. TVöD-B. Auf die oben dargestellte Staffelung des Zusatzurlaubs wird verwiesen.
Allerdings bleiben nächtliche Bereitschaftsdienste, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, unberücksichtigt (§ 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-K bzw. TVöD-B).
Die geschilderten Ausführungen zum Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit von 1 bis 4 Tagen für nächtliche Bereitschaftsdienste haben jedoch nur noch Bedeutung für die Zeit vor dem 1.1.2011. Mit Wirkung ab 1.1.2011 haben die Tarifvertragsparteien – entsprechend der bereits im TV-Ärzte/VKA gültigen Regelung – auch im TVöD-K sowie TVöD-B einen Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste vere...