Vom innerbetrieblich ausgehandelten Urlaubsplan ist die Urlaubsliste zu unterscheiden. Diese dient nur dazu, die Urlaubswünsche der einzelnen Beschäftigten zu sammeln und dem Arbeitgeber die Festlegung der Urlaubszeiträume unter Berücksichtigung aller Urlaubswünsche zu ermöglichen. Wenn der Arbeitgeber den in der Urlaubsliste dargelegten Urlaubswünschen nicht binnen einer angemessenen Frist widerspricht, beinhaltet dies zwar noch keine Genehmigung des Urlaubs, jedoch darf der Beschäftigte davon ausgehen, dass ihm der Urlaub für diesen Zeitraum gewährt wird. Eine angemessene Frist ist ein Zeitraum von etwa einem Monat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaub – so wie in der Urlaubsliste eingetragen – auch zu genehmigen. Versagen darf er den Urlaub ausnahmsweise nur noch aus zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretenen dringenden betrieblichen Gründen. In diesem Fall hat er aber die im Vertrauen auf die Urlaubsliste getätigten vergeblichen Aufwendungen des Beschäftigten zu ersetzen. Bei besonders hohen Aufwendungen, wie z. B. eine Fernreise für die ganze Familie, dürfte es aber zumutbar sein, dass der Beschäftigte sich über die Urlaubsgewährung durch Stellung eines Urlaubsantrags Gewissheit verschafft. Der Arbeitgeber ist hier verpflichtet, in angemessener Zeit über den Antrag zu befinden.

 
Praxis-Tipp

Erfahrungsgemäß sind innerbetriebliche Urlaubsplanungen nicht immer in der Frist von einem Monat nach dem Eintragen der Urlaubswünsche in die Urlaubsliste abgeschlossen. In diesem Fall sollten die Beschäftigten möglichst schon bei der Eintragung in die Urlaubsliste darauf hingewiesen werden, dass mit Ablauf eines Monats allein noch kein Vertrauenstatbestand entsteht. In jedem Fall sollten sie darauf hingewiesen werden, dass der Eintrag in der Urlaubsliste zuzüglich Schweigen des Arbeitgebers keine Genehmigung des Urlaubswunsches beinhaltet, sondern zusätzlich noch ein Urlaubsantrag und dessen Genehmigung erforderlich ist.

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