In besonderen Fällen ist gem. § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L auch eine Übertragung des Urlaubsanspruchs nach Ablauf der Frist des 31.3. bis zum 31.5. möglich. Die in der Regelung genannten Gründe sind abschließend. Hiernach ist eine weitere Übertragung in 2 Fällen möglich:
- wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Hieran ist jedoch unter Beachtung des Gebots der zeitgerechten Urlaubsabwicklung ein strenger Maßstab anzulegen.
- wenn der Beschäftigte den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit auch im Übertragungszeitraum bis 31.3. nicht antreten konnte. Dies ist oftmals bei Langzeiterkrankten der Fall. Es ist jedoch auch denkbar, dass der Beschäftigte, der im März den Urlaub antreten wollte, plötzlich erkrankt. Auch dann ist eine Übertragung bis zum 31.5. möglich.
Auch bei einer Übertragung über den 31.3 hinaus besteht erneut eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer ist konkret die Anzahl der übertragenen Resturlaubstage mitzuteilen und dass er diese bis zum 31.5. dieses Jahres anzutreten hat. Dies ist mit dem klaren Hinweis zu verbinden, dass andernfalls diese Resturlaubstage verfallen.
Der Beschäftigte erkrankt vom 11.3. bis 18.5.; ab dem 19.5. ist er wieder arbeitsfähig. Bei Wiederantritt hat der Arbeitgeber unverzüglich seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen und den Arbeitnehmer entsprechend zu informieren. Erfüllt er dies, verfällt der Resturlaub, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31.5. antritt. Bei Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit tritt der Resturlaub zu Beginn des nächsten Jahres neben den neuen Jahresurlaub.
Anders als der BAT sieht der TV-L eine weitere Übertragungsmöglichkeit nicht vor. Ein bis zum 31.5. nicht angetretener Resturlaub verfällt. Beantragt allerdings der Beschäftigte im Übertragungszeitraum den Urlaub, hat der Arbeitgeber kein Leistungsverweigerungsrecht mehr, auch nicht bei Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe. Lehnt er dennoch ab, verfällt der Urlaub nicht, sondern tritt im neuen Urlaubsjahr neben den neuen Jahresurlaub. Diese Regelung erfährt jedoch eine wesentliche Einschränkung bei Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Hier tritt auch bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit kein Verfall des Urlaubs ein. Insoweit wird auf die näheren Darlegungen unten unter Punkt 7 "Verfall des Urlaubs" verwiesen.
Zu beachten ist, dass im Bereich des Bundes mit Rücksicht auf die für die Beamten geltenden Regelungen eine erheblich weitergehende Handhabung praktiziert wird.
Gemäß BMI-Rundschreiben v. 20.3.2013, D 5 – 31001/3≠4 betreffs Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte des Bundes findet für die Übertragung von Erholungsurlaub der Tarifbeschäftigten in das Folgejahr die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gem. § 7 Erholungsurlaubsverordnung jeweils geltende Regelung Anwendung. Danach ist der Übertragungszeitraum ausgeweitet bis zum 31.12. des Folgejahres. Der Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen sein.
Im Bereich der Länder wird diese Handhabung in den meisten Bundesländern ebenfalls praktiziert. Bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit ist auf diesen verlängerten Übertragungszeitraum hinzuweisen.
Bei Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist ausdrücklich eine Übertragung bis zum 30. September des Folgejahres vorgesehen. Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt genommen sein (Nr. 7 zu § 40 TV-L).