Die Behandlung von Bruchteilen bei der Berechnung der Urlaubsdauer regelt § 26 Abs. 1 S. 5 TV-L. Diese Rundungsregelung nimmt Bezug auf die Rundungsregelung des § 5 Abs. 2 BUrlG. Die gesetzliche Rundungsregelung gilt ausschließlich für die Rundung des errechneten Teilurlaubs nach § 5 Abs. 1 BUrlG, also bei unterjährigem Ein- und Austritt des Beschäftigten.
Nach hier vertretener Auffassung erweitert die Rundungsregelung im Tarifvertrag die gesetzliche Regelung. Dies einerseits im Anwendungsbereich und andererseits durch die Vorgabe des Abrundens.
Sie gilt – anders als im BUrlG, wo sie nur bei der Berechnung von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG Anwendung findet – ganz generell bei Bruchteilen von Urlaubstagen. Anwendungsfälle sind
- die Zwölftelung bei unterjährigem Eintritt oder Austritt aus dem Arbeitsverhältnis,
- Kürzung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder
- bei einer von der 5-Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit.
Verbleibt danach bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Diese Abrundung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist jedoch zulässig, da durch die Rundung "lediglich" tarifliche Urlaubsansprüche betroffen sein können. Die Auffassung des BAG
, wonach der Anteil unter 0,5 nicht abzurunden, sondern in der konkret errechneten Summe zu erfüllen oder abzugelten ist, bezieht sich lediglich auf den gesetzlichen Urlaub. Die "Abrundungsregelung" des § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L ist mit Blick auf den gesetzlichen Mindesturlaub unproblematisch, da dieser nicht unterschritten wird.
Die Frage des erweiterten Anwendungsbereichs der Rundungsregelung hat bei einem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen bei einer 5-Tage/Woche nur eine geringe Bedeutung. Bei Ein- und Austritt innerhalb des Urlaubsjahres und einer entsprechenden Zwölftelung verbleibt bei jedem denkbaren Datum und jeder möglichen Tagewoche ein Anteil von mindestens 0,5, sodass es zu einer Abrundung nicht kommen kann. Gleiches gilt für die Kürzung bei ruhendem Arbeitsverhältnis.
Interessant ist die Regelung hingegen bei einem unterjährigen Wechsel der Tagewoche und entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (näheres unter Gliederungspunkt 8.6).
Der Beschäftigte arbeitet vom 1.1. bis einschließlich 15.7. in der 5-Tage-Woche und wechselt zum 16.7. bis zum Ende des Urlaubsjahres in die 3-Tage-Woche.
Sein Jahresurlaubsanspruch berechnet sich nach Zeitabschnitten wie folgt:
Der erste Abschnitt in der 5-Tage/Woche berechnet sich aus 6,39 Monaten in der 5-Tage-Woche, also 15,975 Urlaubstagen. Der zweite Abschnitt in der 3-Tage-Woche ergibt einen Urlaubsanspruch von 8,415 Urlaubstagen (5,61 Monate). Damit errechnet sich ein Jahresurlaubsanspruch von 24,39 Urlaubstagen.
Dieser wird nun aufgrund der tariflichen Rundungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L abgerundet auf 24 Urlaubstage.
Keine Abrundung beim Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Von Bedeutung ist das gesetzliche Abrundungsverbot beim Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, da sich dieser nach der Grundregelung des gesetzlichen Urlaubs richtet. Ergeben sich hier bei der Urlaubsberechnung Bruchteile von unter 0,5 Urlaubstagen, ist nicht abzurunden. Vielmehr ist dieser Bruchteil durch Freistellung zu gewähren oder gegebenenfalls abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis endet.