- Die Entscheidungen des EuGH
Diese Berechnungsweise konnte nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v. 22.4.2010, C-486/08 ["Tirol"-Entscheidung], v. 13.6.2013, C-415/12 [Bianca Brandes gegen Land Niedersachsen], und v. 11.11.2015, C-219/14 [Greenfield]) nicht mehr uneingeschränkt angewandt werden.
So steht nach Feststellung des EuGH "… die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit …" (s. "Tirol" Rn. 32 und "Brandes" Rn. 30). Des Weiteren führt der EuGH in der "Tirol"-Entscheidung (Rn. 35) aus, dass es dem einschlägigen Unionsrecht entgegensteht, wenn "bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann …". Und in Rn. 38 der o. a. "Brandes"-Entscheidung präzisiert der EuGH dahingehend, dass Arbeitnehmer das Äquivalent der vor dem Änderungsstichtag auf Grundlage des bisherigen Beschäftigungsumfangs erworbenen Urlaubstage erhalten sollen. Nach seiner Auffassung verstoßen nationale Bestimmungen oder Gepflogenheiten auch dann gegen unionsrechtliche Bestimmungen, wenn die in der Vollzeitbeschäftigungsphase erworbenen Urlaubsansprüche unter Berücksichtigung der nach dem Arbeitszeitwechsel maßgeblichen Verteilung der Arbeitszeit umgerechnet werden und es so bei einer wochenmäßigen Betrachtung bei der gleichen Anzahl von Urlaubswochen verbleibt. Eine solche Berechnung stelle eine unzulässige Kürzung des erworbenen Urlaubsanspruchs dar.
Dieser Rechtsprechung des EuGH liegt ersichtlich der Gedanke eines durch die Arbeit erworbenen "Wertguthabens" zugrunde; dieses ist bei der späteren Urlaubsgewährung wertgleich wieder auszuzahlen. Für die nicht verbrauchten Urlaubstage bleiben die im Zeitraum des Erwerbs ("fiktiver" Abschn. vor dem Änderungsstichtag) zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren (Zeit- und Geldfaktor) maßgebend.
Und in der Greenfield-Entscheidung nimmt der EuGH bei Änderungen des Arbeitszeitmodells im Laufe des Kalenderjahres eine dem jeweiligen Beschäftigungsmodell entsprechende abschnittsbezogene Betrachtung vor. Abweichend vom deutschen Urlaubsrecht ordnet der EuGH dabei die Entstehung des Urlaubsanspruchs anteilig jeweils "fiktiven" Abschnitten vor und nach dem Änderungsstichtag zu. Danach sind die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeitet, voneinander zu unterscheiden, wobei die Zahl der entstandenen Einheiten an jährlicher Ruhezeit im Vergleich zu der Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten für jeden Zeitraum abschnittsweise zu berechnen ist.
- Die Rechtsprechung des BAG
Der Urlaubssenat des BAG hat seine Rechtsprechung durch Urteil vom 10.2.2015 den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH angepasst, wobei er naturgemäß die später erfolgte "Greenfield"-Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.
Nach Auffassung des BAG ist die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD (2010, nunmehr Satz 3), derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gem. § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert. Dieses Urteil gilt gleichermaßen auch für die wortgleiche Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L. Sonach darf nunmehr durch eine Verringerung der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub (Geld- wie Zeitfaktor), den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden.
Das Umrechnungsverbot betrifft nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den tariflichen Mehrurlaub.
Beispiel
Beschäftigter A wechselt ab dem 16.7. von der Vollzeit in der 5-Tage-Woche in Teilzeit zu 82,02 % in der 4-Tage-Woche. Er hatte in diesem Jahr noch keinen Urlaub genommen. Auf das Beschäftigungsverhältnis findet der TV-L Anwendung.
Der Arbeitgeber rechnete den Urlaub auf die 4-Tage-Woche um (30 : 5 × 4) und gewährte 24 Urlaubstage. A verlangte demgegenüber 3 weitere Urlaubstage, nämlich nach einer abschnittsbezogenen Betrachtung für die 1. Jahreshälfte 15 und für die 2. Jahreshälfte 12 Urlaubstage. Das BAG gab der Klage statt.
In der Entscheidung führte das BAG unter Rn. 19 aus, dass der Senat bisher angenommen habe, die Urlaubstage seien grundsätzlich umzurechnen, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringere, und habe eine Diskriminierung von Teilzeitkräften verneint. An dieser ...