Auch während der Elternzeit entsteht Urlaub, der nicht dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz unterliegt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem ein Beschäftigter Elternzeit erhält, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG), ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Die Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs wegen Elternzeit ist euraparechtskonform. Dies hat der EuGH
entschieden. Danach ist eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem Arbeitnehmer gewährleisteten bezahlten Jahresurlaubs die Dauer eines von dem Arbeitnehmer genommenen Elternurlaubs nicht berücksichtigt wird, mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Zeitraum eines Elternurlaubs könne einem Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung nicht gleichgestellt werden. Der EuGH hat allerdings betont, dass der Urlaub wegen Mutterschutz oder Krankheit nicht vermindert werden darf. Dieser Rechtsprechung ist auch das BAG gefolgt. Während der Zeit des Mutterschutzes kann Urlaub nicht gekürzt werden.
Von der Kürzungsmöglichkeit erfasst ist nicht lediglich der gesetzliche Urlaubsanspruch, sondern jedweder Urlaubsanspruch, unabhängig von der Rechtsgrundlage.
Die Kürzung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Für den Zugang der Erklärung trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Entgegen der früheren Rechtsprechung
genügt eine stillschweigende Erklärung nicht. Vielmehr muss die Kürzung ausdrücklich erklärt werden
. Die Erklärung des Arbeitgebers muss nicht vor dem Antritt der Elternzeit erfolgen. Dies ist auch später, nach Beendigung der Elternzeit, möglich.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Kürzung nicht mehr vorgenommen werden.
Hintergrund ist der Umstand, dass § 17 BEEG lediglich die Kürzung des Urlaubsanspruchs ermöglicht. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich jedoch der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt jedoch der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L.
Der Arbeitgeber kann die Kürzungserklärung erst abgeben, nachdem die Erklärung des Arbeitnehmers eingegangen ist, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.
Ferner muss die Kürzung für jede Elternzeit erklärt werden.
Mitarbeiterin A verlangt rechtswirksam Elternzeit für Kind 1. Der Arbeitgeber erklärt nach Zugang der Erklärung der Mitarbeiterin die Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Zeit der Elternzeit.
Während der Elternzeit für Kind 1 wird A wieder schwanger und verlangt Elternzeit für Kind 2.
Nunmehr muss der Arbeitgeber die Kürzungserklärung (nach Zugang der Elternzeiterklärung) erneut abgeben, da die erste Erklärung nur die Elternzeit für Kind 1 erfasst und nicht die weitere Elternzeit.
Die Erklärung des Arbeitgebers muss zwar für jede Elternzeit abgegeben werden, nicht jedoch für jedes Urlaubsjahr. Für jede Elternzeit genügt also eine Erklärung, unabhängig von der Dauer der jeweiligen Elternzeit.
Es ist weiterhin höchstrichterlich nicht geklärt, ob es einer Kürzungserklärung im TV-L-Arbeitsverhältnis überhaupt bedarf. Hintergrund der Diskussion ist die Kürzungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L. Nach dieser Norm kürzt sich der Erholungsurlaub des Beschäftigten im Falle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses automatisch. Die sich stellende Frage ist also, ob dies auch für die Elternzeit zur Anwendung kommt oder ob die Kürzungsbefugnis des § 17 BEEG als speziellere Norm die tarifliche Norm verdrängt.
Das LAG Hamm
hat für eine vergleichbare Regelung der AVR des Caritas-Verbandes eine Kürzungsregelung gebilligt. Hingegen hat das LAG Niedersachsen
entschieden, dass die tarifliche Kürzungsnorm nicht die Erklärung nach § 17 BEEG ersetzt. Diese Entscheidung ist auch kongruent zur BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2019
, wonach die Erklärung für jede Elternzeit erfolgen muss.
Unabhängig von der dargestellten divergierenden Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte sollte standardmäßig mit Verlangen der Elternzeit die Kürzung erklärt werden.
Die Mitteilung könnte wie folgt lauten:
Hiermit bestätigen wir Ihnen die von Ihnen in Anspruch genommene Elternzeit für die Zeit von ________ bis________. Wir machen von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch und kürzen Ihren jährlichen Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel.
Die Kürzungsmöglichkeit besteht nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Hat der Arbeitnehmer die Elternzeit dagegen im bereits laufenden Monat begonnen oder beendet, scheidet für diese beiden Monate eine Urlaubskürzung aus.
Der Beschäftigte nimmt 2 Monate Elternzeit vom 15.9. bis 14.11. desselben Kalenderjahres.
Der für das Jahr zustehende Erholungsurlaub kann um 1/12 gekürzt werden, da zwar für 2 Monate Elternzeit beansprucht wurde, jedoch lediglich während eines vollen Kalendermonats (Monat Oktober) Elternzeit besteht.
Hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Elternzeit zu vi...