(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.

 

(2)[1] 1Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 Prozent besetzten Stelle. 2Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 400 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) beziehungsweise 1 300 Teilnehmertage (§ 22 Absatz 5) in den in § 11 Absatz 2 genannten Bereichen. 3Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.

Bis 31.12.2021:

(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den von der Einrichtung in den in § 11 Abs. 2 genannten Bereichen durchgeführten Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie je geförderte 1.400 Unterrichtsstunden bzw. 1.300 Teilnehmertage zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle.

(2a)[2]

 

(2a) 1Das Land gewährt dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021[3] [Bis 07.12.2020: 2020] einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden und Teilnehmertage infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können, sofern Personalkosten in entsprechender Höhe nachgewiesen werden können. 2Eine Stelle gilt auch dann als im Umfang von 75 vom Hundert besetzt, wenn die vertragliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 vom Hundert durch Kurzarbeit auf weniger als 75 vom Hundert reduziert wird.

 

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4)[4] Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 Prozent der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Absatz 3.

Bis 31.12.2021:

(4) 1Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60 vom Hundert der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Abs. 3. 2Der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag wird jährlich im Haushaltsgesetz festgesetzt.

 

(5)[5] 1Der Landeszuschuss für eine Einrichtung darf den Höchstförderbetrag 2021 nicht übersteigen. 2Übersteigt der 2022 gewährte Zuschuss nach Absatz 2 den im Jahr 2021 erhaltenen Zuschuss, so ist der höhere Zuschuss zu zahlen. 3Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung für zwei Stellen.

Bis 31.12.2021:

(5) 1Der Landeszuschuss darf insgesamt den im Jahr 1999 für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrag nicht übersteigen. 2Neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung höchstens in Höhe von 2.800 Unterrichtsstunden und für zwei Stellen.

 

(6)[6] Nach dem 31. Dezember 2021 neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

Bis 31.12.2021:

(6) Nach dem 31. Dezember 2004 neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Begin des fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.

 

(7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 2a eingefügt durch Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie. Aufgehoben durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden vom 15.04.2020 bis 31.12.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Anpassung bestehenden Landesrechts an die COVID-19-Pandemie und sonstige pandemiebedingte Sondersituationen. Anzuwenden ab 08.12.2020.
[4] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[5] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.
[6] Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Weiterbildungsgesetzes (WbG-Weiterentwicklungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2022.

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