Praxis-Tipp

Erhält ein vom früheren Tarifrecht auf den TV-L übergeleiteter Beschäftigter einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ, und wird diesem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so wird die Zulage für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht auf den Strukturausgleich angerechnet.[1]

Die Vorschrift in § 12 Abs. 5 TVÜ-L, wonach bei Höhergruppierungen der Höhergruppierungsbetrag auf den Strukturausgleich angerechnet wird, findet auf die Zulage für vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit keine entsprechende Anwendung. Eine Anrechnung der persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 3 TV-L auf den Strukturausgleich hätte einer ausdrücklichen Tarifregelung bedurft. Eine solche fehlt jedoch.[2]

Damit wird der Strukturausgleich neben der Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit weitergezahlt.

Nachvollziehbar ist dies insbesondere in Fällen, in denen die höherwertige Tätigkeit tatsächlich nur vorübergehend geleistet wird, beispielsweise anlässlich einer Elternzeitvertretung. Der Strukturausgleich wird neben der Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit gezahlt. Mit Beendigung der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit entfällt die Zulage nach § 14 TV-L, der Strukturausgleich wird entsprechend den Bestimmungen in § 12 TVÜ-L weitergezahlt.

Wird jedoch die höherwertige Tätigkeit – beispielsweise nach einer Phase der Erprobung – dauerhaft übertragen, ist der Beschäftigte entsprechend der höherwertigen Tätigkeit einzugruppieren (Näher unten: Dauerhafte Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach vorübergehender Übertragung). Zu diesem Zeitpunkt wird der Strukturausgleich um den Höhergruppierungsbetrag vermindert bzw. in vollem Umfang aufgezehrt. Somit erhält ein Beschäftigter mit Anspruch auf Strukturausgleich in der Phase der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein höheres Gesamtentgelt als bei einer sich ggf. anschließenden dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit. In der Praxis dürfte dieses Ergebnis auf wenig Verständnis stoßen. Es ist jedoch der fehlenden Anrechnungsvorschrift hinsichtlich der Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit geschuldet und tarifrechtlich korrekt. Ggf. kann der Arbeitgeber auch hier im Rahmen von Ermessensvorschriften zur Bindung von qualifizierten Fachkräften eine Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L in Erwägung ziehen.

[2] Im Bereich des Bundes und der Kommunen besteht seit 1.3.2018 eine ausdrückliche Vorschrift, der zufolge die Zulage für vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit auf den Strukturausgleich angerechnet wird (§ 12 Abs. 4 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 7.2.2017. Für die Länder gibt es keine entsprechende Regelung.

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