Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben im Zusammenhang mit den Eingruppierungsvorschriften in der Entgeltordnung für Beschäftigten in der Pflege und Leitende Beschäftigte in der Pflege Zulagen für bestimmte Erschwernisse geregelt.

Nach Nr. 5 Abs. 4 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung erhalten Pflegepersonen der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  4. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.

Hinsichtlich der Höhe der sog. Pflegezulage differenziert die Tarifregelung nach einerseits Universitätskliniken und Krankenhäusern sowie andererseits sonstigen Einrichtungen (Näher hierzu unten Ziffer 7.2). Die Pflegezulage beträgt

 

für Pflegekräfte in Universitätskliniken und Krankenhäusern

(= "Pflegepersonen, soweit sie nicht nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 oder 8 oder nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 eingruppiert sind")
90,00 EUR monatlich

Nachfolgend werden die wichtigsten Pflegezulagen im Detail erläutert.

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