Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben im Zusammenhang mit den Eingruppierungsvorschriften in der Entgeltordnung für Beschäftigten in der Pflege und Leitende Beschäftigte in der Pflege Zulagen für bestimmte Erschwernisse geregelt.

Nach Nr. 5 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung erhalten Pflegepersonen der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halb geschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  4. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.

Hinsichtlich der Höhe der sog. Pflegezulage differenziert die Tarifregelung einerseits Universitätskliniken und Krankenhäusern (näher hierzu oben Ziffer 7.1.2) und andererseits nach anderen Einrichtungen. Zu den anderen Einrichtungen gehören insbesondere die Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Die Zulage beträgt

 
für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie für Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen, die nicht in Universitätskliniken oder Krankenhäusern eingesetzt sind, sondern z.B. in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, auch wenn diesen Beschäftigte unterstellt sind (= "Pflegepersonen, die nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 oder 8 oder nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 eingruppiert sind") 46,02 EUR monatlich

Nachfolgend werden die wichtigsten Pflegezulagen im Detail erläutert.

Wegen der größeren praktischen Bedeutung der genannten Zulagen für die Beschäftigten in Krankenhäusern sind die allgemeinen Ausführungen und weitere Einzelheiten zu den Pflegezulagen, Ziffer 7.1.2, dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Nachfolgend werden ergänzend hierzu die für die Festsetzung der Pflegezulagen in Heimen bedeutsamen Entscheidungen des BAG, bspw. zur Zulage für Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen dargestellt.

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