Die Beteiligung kommt durch den Abschluss einer schriftlichen Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der VBL zustande. In dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber insbesondere, alle seine Arbeitnehmer der Pflichtversicherung zuzuführen, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Beteiligungsvereinbarung kann von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig gemacht werden. Die VBL ist nicht verpflichtet, eine Beteiligungsvereinbarung abzuschließen.

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