§ 1 ATV fasst Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unter dem Gesamtbegriff der "Beschäftigten" zusammen.
Der Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 zum Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, wenn ihr Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt ist oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlands (ZVK Saar) Mitglied ist.
Tarifverträge[1] i. S. d. § 1 ATV sind der
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
- Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD),
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BbiG),
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
- Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) – seit 1.9.2008 ersetzt durch TV-Fleischuntersuchung (noch nicht im ATV/ATV-K aufgenommen),
- Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) – seit 1.9.2008 ersetzt durch TV-Fleischuntersuchung (noch nicht im ATV/ATV-K aufgenommen),
- Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
- Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbands, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist,
- Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/-innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW).
Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen