Die Pflichtversicherung setzt voraus, dass der/die Beschäftigte
- das 17. Lebensjahr vollendet hat,
- vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, die Wartezeit erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind und
- aufgrund eines Tarifvertrags oder – wenn keine Tarifgebundenheit besteht – aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags die Pflicht zur Versicherung besteht (VBL-Satzung).
2.3.3.1 Mindestalter (17. Lebensjahr)
Ein vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellter Beschäftigter oder Auszubildender unterliegt der Versicherungspflicht erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a MS, § 26 Abs. 1 Buchst. a VBL-S). Die Pflichtversicherung beginnt am Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres, somit am Tag des 17. Geburtstags. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist damit lediglich das ab dem Zeitpunkt der Anmeldung gezahlte Entgelt.
Eine am 11.10.2000 geborene Auszubildende nimmt eine Ausbildung am 1.9.2017 bei einer Gemeinde auf. Sie vollendet am 10.10.2017 das 17. Lebensjahr.
Die Auszubildende ist ab dem 11.10.2017 (17. Geburtstag) zur Zusatzversorgung anzumelden. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist im Monat Oktober lediglich das anteilige Entgelt ab dem 11.10.2017.
2.3.3.2 Wartezeiterfüllung bis zum Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente
Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die Wartezeit noch erfüllen kann.
Die satzungsmäßige Wartezeit (§ 32 der Satzung) beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen (Umlagen und/oder Beiträge) erbracht wurden. Zudem werden auch Zeiten berücksichtigt, die bereits in früheren Beschäftigungsverhältnissen – ggf. auch bei anderen Arbeitgebern – in der Zusatzversorgung zurückgelegt wurden. Ergibt die Summe all dieser Zeiten – sowohl der früheren als auch der zukünftig noch möglichen – mindestens 60 Kalendermonate, so kann eine Anmeldung erfolgen.
Als Zeitpunkt, bis zu dem die Wartezeit erfüllt sein muss, gilt das individuell für den Beschäftigten maßgebliche Alter, ab dem er die Regelaltersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen kann. Bei dieser Wartezeitprüfung spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte die gesetzliche Rente aufgrund langjähriger Versicherungszeit vorzeitig abschlagsfrei in Anspruch nehmen kann. Die abschlagsfreie "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" mit 45 Pflichtbeitragsjahren ist eine eigene Rentenart und wird von der "Regelaltersrente" nicht mit umfasst.
Seit dem 1.1.2018 gilt neben der satzungsmäßigen Wartezeit nach § 1b Abs. 1 BetrAVG eine verkürzte Unverfallbarkeitsregelung von 36 Monaten. Dabei muss die Versorgungszusage ununterbrochen für mindestens 36 Monate bei demselben Arbeitgeber bestanden haben.
Kann ein Beschäftigter bis zum Zeitpunkt, in dem er das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente erreicht, die satzungsmäßige Wartezeit nicht mehr erfüllen, so ist zu prüfen, ob dies nach der Regelung des BetrAVG möglich ist. Damit gelten für diese Beschäftigten beide Wartezeitfristen parallel nebeneinander. Wird eine der beiden Fristen erfüllt, so besteht Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
Zu beachten ist allerdings, dass anders als bei der satzungsrechtlichen Wartezeit, die verkürzte Wartezeit in nur einem Arbeitsverhältnis (bei demselben Arbeitgeber) erfüllt werden kann. Als Beschäftigungszeit sind auch solche Monate zu werten, in denen lediglich die Beschäftigung besteht, ohne dass unbedingt auch Entgeltzahlungen vorliegen müssen. Vorzeiten werden dabei nicht berücksichtigt. Da die Regelung erst zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, kann die Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren erst in einer Zeit ab dem 1.1.2018 bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden.
Ist das Beschäftigungsverhältnis befristet, ist eine Anmeldung zur Pflichtversicherung dann vorzunehmen, wenn die Wartezeit/Unverfallbarkeitsfrist nur wegen der Befristung nicht erfüllt werden kann, eine Erfüllung aber aufgrund des Alters des Beschäftigten noch möglich wäre.
Regelaltersrente
Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 – beginnend mit dem Jahrgang 1947 – bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben werden. Die Stufen der Anhebung sind für die Jahrgänge 1947–1958 1 Monat pro Jahr und für die Jahrgänge 1959–1964 2 Monate pro Jahr. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze entsprechend früher.
Die Anhebung des Rentenbeginns wirkt sich wie folgt aus:
Geburtsjahr |
Anhebung auf Jahre/Monate |
Geburtsjahr |
Anhebung auf Jahre/Monate |
Geburtsjahr |
Anhebung auf Jahre/Monate |
1947 |
65 J 1 Mo |
1953 |
65 J 7 Mo |
1959 |
66 J 2 Mo |
1948 |
65 J 2 Mo |
1954 |
65 J 8 Mo |
1960 |
66 J 4 Mo |
1949 |
65 J 3 Mo |
1955 |
65 J 9 Mo |
1961 |
66 J 6 Mo |
1950 |
65 J 4 Mo |
1956 |
65 J 10 Mo |
1962 |
66 J 8 Mo |
1951 |
65 J 5 Mo |
1957 |
65 J ... |