Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Im Monat der Zuwendung ist der Grenzbetrag zu verdoppeln.
Zunächst galt für die beiden Abrechnungsverbände West und Ost einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West. Nach dem 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12.3.2003 ist vom 1.7.2003 an für den Abrechnungsverband Ost die Beitragsbemessungsgrenze Ost zugrunde zu legen.
Zeitraum | Abrechnungsverband | |||
---|---|---|---|---|
West | Ost | |||
Monatlicher Betrag | Zuwendungsmonat | Monatlicher Betrag | Zuwendungsmonat | |
ab 1.1.2020 | 17.250 EUR | 34.500 EUR | 16.125 EUR | 32.250 EUR |
ab 1.1.2021 | 17.750 EUR | 35.500 EUR | 16.750 EUR | 33.500 EUR |
ab 1.1.2022 | 17.625 EUR | 25.250 EUR | 16.875 EUR | 33.750 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen