Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, das den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Im Monat der Zuwendung ist der Grenzbetrag zu verdoppeln.

Zunächst galt für die beiden Abrechnungsverbände West und Ost einheitlich die Beitragsbemessungsgrenze West. Nach dem 2. Änderungstarifvertrag zum ATV vom 12.3.2003 ist vom 1.7.2003 an für den Abrechnungsverband Ost die Beitragsbemessungsgrenze Ost zugrunde zu legen.

 
Zeitraum Abrechnungsverband
West Ost
Monatlicher Betrag Zuwendungsmonat Monatlicher Betrag Zuwendungsmonat
ab 1.1.2020 17.250 EUR 34.500 EUR 16.125 EUR 32.250 EUR
ab 1.1.2021 17.750 EUR 35.500 EUR 16.750 EUR 33.500 EUR
ab 1.1.2022 17.625 EUR 25.250 EUR 16.875 EUR 33.750 EUR

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