Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, ist zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 % des übersteigenden Betrags vom Arbeitgeber zu zahlen. Dieser Grenzbetrag erhöht sich jährlich einmal um die Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält. Die sich aus der zusätzlichen Umlage ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.
§ 39 Abs. 2 ATV findet immer dann Anwendung, wenn für den Versicherten dem Grunde nach eine zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 1 ATV zu zahlen ist. Ein Beitrag in die freiwillige Versicherung ist also auch dann nicht zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV im Dezember 2001 und im Januar 2002 vorlagen, der jeweils maßgebende Grenzbetrag in der Folge aber zeitweise unterschritten wird; diese Versicherten fallen weiterhin unter § 39 Abs. 2 ATV. Die zusätzliche Umlage ist in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt wieder zu entrichten, von dem die entsprechenden Grenzbeträge wieder überschritten werden.
Die Grenzwerte betragen monatlich bzw. im Monat der Jahressonderzahlung:
Zeitraum | Abrechnungsverband West | Abrechnungsverband Ost |
---|---|---|
ab 1.3.2020 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2020 ab 1.4.2021 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2021 ab 1.4.2022 monatlich im Monat der Jahressonderzahlung 2022 |
7.841,56 EUR 11.901,92 EUR 7.951,34 EUR 12.068,53 EUR 8.094,46 EUR 12.285,76 EUR |
7.841,56 EUR 11.414,96 EUR 7.951,34 EUR 11.821,26 EUR 8.094,46 EUR 12.285,76 EUR |
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