Soweit die Umlage nicht steuerfrei ist, ist sie zu versteuern. Dabei hat zunächst der Arbeitgeber die Umlage – bis zu einem Grenzbetrag – pauschal zu versteuern. Über den Grenzbetrag hinausgehende Umlagen sind vom Beschäftigten individuell zu versteuern, erhöhen also sein steuerpflichtiges Entgelt.
Eine Pauschalversteuerung von Umlagen nach § 40b EStG kann nur im ersten Dienstverhältnis erfolgen, also nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis z. B. mit der Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird. Wird ein Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet, so ist die Umlage individuell zu versteuern.
Für geringfügig Beschäftigte oder Minijobs kann evtl. nach § 40a EStG eine besondere Form der Pauschalversteuerung in Höhe von 2 % angewendet werden.
4.3.2.1 Höhe der pauschal versteuerten Umlage
Ein tarifgebundener Arbeitgeber im Bereich des ATV-K – sowie für Versicherte im Abrechnungsverband Ost der VBL – hat die Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 EUR pauschal zu versteuern (§ 16 Abs. 2 ATV-K). Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Abrechnungsverband West) gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag vom monatlich 92,03 EUR.
Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann den Jahresgrenzbetrag zur Pauschalversteuerung nach § 40b EStG in Höhe von 1.752,00 EUR voll ausschöpfen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Jahresbetrag in 12 gleiche Monatsteile à 146,00 EUR aufgeteilt wird oder ob die gesamte Umlage so lange pauschal versteuert wird, bis der Jahresbetrag aufgebraucht ist.
Tarifgebundener Arbeitgeber ATV-K bzw. Abrechnungsverband Ost der VBL |
Tarifgebundener Arbeitgeber ATV Abrechnungsverband West |
Nicht tarifgebundener Arbeitgeber |
89,48 EUR monatlich |
92,03 EUR monatlich |
1.752 EUR jährlich oder 146 EUR monatlich |
monatl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Januar 2022: |
4.800,00 EUR |
Umlagesatz (VBL West): |
8,26 % |
Berechnung der Umlage: |
4.800,00 EUR × 8,26 % = |
396,48 EUR |
Berechnung des steuerpfl. Anteils an der Umlage: |
Zunächst ist der Arbeitnehmeranteil an der Umlage herauszurechnen: |
Arbeitnehmeranteil |
= 1,81 % = |
86,88 EUR |
Arbeitgeberanteil |
= 6,45 % = |
309,60 EUR |
Davon steuerfrei (213 EUR) |
211,50 EUR |
Versteuerung des Arbeitgeberanteils von |
98,10 EUR |
vom Arbeitgeber (pauschal) |
92,03 EUR |
vom Arbeitnehmer (individuell) |
6,07 EUR |
=> individuell vom Arbeitnehmer zu versteuern (86,88 EUR + 6,07 EUR) |
92,95 EUR |
Der Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost der VBL hat neben der Umlage von 1 % einen Beitrag von 2,0 % in die Kapitaldeckung zu entrichten. Dieser Beitrag ist nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei (für 2022: 564 EUR monatlich bzw. 6.768 EUR im Jahr).
monatl. zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Januar 2022: |
2.300,00 EUR |
Umlagesatz (Bund/VKA) |
1,00 % |
Beitrag Arbeitgeber |
2,00 % |
Beitrag Arbeitnehmer |
4,25 % |
Berechnung der Umlage |
|
Umlage (1,00 %): |
2.300,00 EUR × 1,00 % = |
23,00 EUR |
Beitrag Arbeitgeberanteil |
2.300,00 EUR × 2,00 % = |
46,00 EUR |
Beitrag Arbeitnehmeranteil |
2.300,00 EUR × 4,25 % = |
97,75 EUR |
Steuerfreie Umlage (bis 211,50 EUR – Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG) |
0,00 EUR |
Versteuerung Umlage: |
|
vom Arbeitgeber (pauschal) max. 89,48 EUR |
23,00 EUR |
Beitrag Arbeitgeber/Arbeitnehmer steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG bis max. 564 EUR: |
0,00 EUR |
vom Arbeitnehmer (individuell) |
0,00 EUR |
4.3.2.2 Rechtsprechung zur Versteuerung der Umlage
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die vorgelagerte Besteuerung der Umlagezahlungen rechtmäßig ist. Der BFH hat in seinem Urteil bestätigt, dass die bisher geübte Praxis rechtens ist. Das bedeutet, dass Arbeitgeber weiterhin zur Übernahme der Pauschalversteuerung (gem. § 16 Abs. 2 ATV-K, § 40b EStG) in Höhe von monatlich 89,48 EUR bzw. 92,03 EUR oder 146 EUR verpflichtet sind. Für die Beschäftigten bleibt die Verpflichtung zur individuellen Versteuerung oberhalb dieses Schwellenwerts.
Für seine Entscheidung führt das Gericht im Wesentlichen folgende Punkte an:
- Auch bei Umlagezahlungen ist den Beschäftigten zu versteuernder Arbeitslohn zugeflossen, da sie durch die Zuwendungen ihres Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse einen eigenständigen Rechtsanspruch und somit einen geldwerten Vorteil erlangen. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts die Höhe der späteren Betriebsrente ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob der Versicherungsfall beim Beschäftigten überhaupt eintritt und der Beschäftigte später tatsächlich eine Rente bezieht.
- Umlagezahlungen werden – anders als Ausgleichsbetrag und Sanierungsgeld – als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft gewertet. Das Gericht stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die vorherigen Argumente und nimmt eine hinreichende Werthaltigkeit der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften bei regelmäßigem Versicherungsverlauf an.