Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei.
Seit dem 1.1.2018 besteht Steuerfreiheit bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung; Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu 4 %.
Die Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge/Zusatzbeiträge liegt im Jahr 2022 bei
6.768 EUR im Jahr = 564 EUR im Monat.
Bis zum 31.12.2017 galt: Beiträge waren bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei. Wurde die Zusatzversorgung nach dem 31.12.2004 zugesagt (sog. Neuzusage), waren weitere 1.800 EUR steuer-, aber nicht sozialabgabenfrei.
Bei Altzusagen (Vereinbarung der Zusatzversorgung vor dem 1.1.2005) konnte bei Beiträgen, die über dem Grenzbetrag lagen, § 40b EStG (alter Fassung) weiter angewendet werden, da der Erhöhungsbetrag von 1.800 EUR in diesen Fällen nicht genutzt werden konnte.
Dabei ist ab dem 1.1.2005 zu beachten, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerrechtlich pro Arbeitsverhältnis angewandt werden kann. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt der Freibetrag nach § 3 Nr. 63 EStG für jeden Arbeitgeber, es steht also in jedem Arbeitsverhältnis der volle Betrag zur Verfügung. Er ist aber nur bei einem ersten Dienstverhältnis anwendbar (also kein Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI).
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 gilt Folgendes: Laufende Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (§ 40b EStG a. F.) pauschal besteuert wurden (Altzusagen), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG). Hierunter fallen z. B. vor dem 1.1.2005 begründete Direktversicherungen, die nach dem damals geltenden § 40b EStG a. F. pauschal versteuert werden konnten. Diese Möglichkeit der pauschalen Versteuerung wurde ab 2005 zwar grundsätzlich aufgehoben, jedoch konnten die Beiträge weiterhin pauschal versteuert werden (nach § 40b EStG a. F.), wenn die Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 erteilt worden war. Für die Weitergeltung des § 40b EStG a. F. ist ab dem 1.1.2018 nur noch maßgeblich, dass mindestens eine Beitragsleistung vor dem 1.1.2018 nach § 40b EStG a. F. tatsächlich pauschal versteuert wurde. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, so sind die Voraussetzungen für diese Art der Pauschalversteuerung dauerhaft für den Beschäftigten gegeben.
Da der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG zunächst durch rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge ausgeschöpft wird, ergibt sich durch die Einführung der prozentualen Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze und die eventuell anzurechnende Berücksichtigung der nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuerten Beiträge folgende neue Berechnungsreihenfolge:
- Steuerfreier Höchstbetrag maximal 8 % BBG: 6.768 EUR (Jahr 2022)
- abzüglich tatsächlich pauschal besteuerter Beiträge, § 40b EStG a. F. (angenommen Höchstbetrag): 1.752 EUR
- ergibt verbleibendes steuerfreies Volumen, z. B. 5.016 EUR
- abzüglich rein arbeitgeberfinanzierter Beiträge (z. B. Zusatzbeitrag, Zusatzversorgung): 2.400 EUR
- ergibt mögliches steuerfreies Volumen für eine Entgeltumwandlung des Beschäftigten: 2.616 EUR
Der steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800,00 EUR des § 3 Nr. 63 EStG für Neuzusagen wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 abgeschafft.
Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erstmalig erteilt wurde (Frage: Alt- oder Neuzusage), ist grundsätzlich die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers maßgebend. Bei kollektiven, rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungsregelungen (wie z. B. die Versicherung in der Zusatzversorgung) ist die Zusage daher in der Regel mit Beginn des Arbeitsverhältnisses des Beschäftigten erteilt (auch wenn bereits aufgrund früherer Beschäftigungen Vorversicherungszeiten bestehen). Hat das Arbeitsverhältnis somit vor dem 1.1.2005 begonnen, liegt eine Altzusage vor, bei Beginn nach dem 31.12.2004 eine Neuzusage.
§ 40b EStG a. F. und § 40b EStG n. F. sind selbstständige Rechtsgrundlagen und können nebeneinander angewendet werden. Somit ist also eine pauschale Versteuerung einer vor dem 1.1.2005 erteilten Versorgungszusage (Altzusage) an eine Direktversicherung oder Pensionskasse nach § 40b EStG a. F. neben der pauschalen Versteuerung der Umlagen nach § 40b EStG n. F. möglich.