Soweit die Eigenbeteiligung an der Umlage erfolgt, ist der Anteil, den die Beschäftigten selbst getragen haben, individuell zu versteuern. Entspricht die Eigenbeteiligung an der Umlage nicht dem ATV/ATV-K, so erfolgt keine getrennte Meldung. In der Meldung zur Zusatzversorgung erscheint der gesamte Umlagenbetrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in einer Summe und wird mit folgendem Buchungsschlüssel gemeldet.
Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal |
01 | 10 | 10 und/oder 11 |
Versicherungsmerkmal 11 = Sofern eine vom Arbeitgeber gezahlte Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei ist Sofern eine vom Arbeitgeber gezahlte Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei ist Versicherungsmerkmal 10 = Mischversteuerung zwischen Pauschalversteuerung nach § 40b EStG und individueller Versteuerung der Umlage Versicherungsmerkmal 10 = Umlage aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt Einzahler 01 = Arbeitgeber |
Es empfiehlt sich bei Unklarheiten zur Meldung der Eigenbeteiligung eine Nachfrage bei der jeweils zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung, ob ein Arbeitnehmeranteil an der Umlage getrennt mit Einzahler 03 zu melden ist. Von beteiligten Arbeitgebern der VBL wird der Arbeitnehmeranteil zur Umlage mit Einzahler 03 separat gemeldet.
Die Beschäftigten erwerben durch die Eigenbeteiligung an der Umlage keinen zusätzlichen Rentenanspruch. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, so erhalten die Beschäftigten keine Rente – auch nicht aus dem von ihnen selbst getragenen Umlagenanteil. Pflichtversicherte, die die Wartezeit (§ 32 d. S.) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Eigenbeteiligung an der Umlage beantragen, wenn diese dem ATV/ATV-K entspricht (z. B. § 42 Abs. 4 Buchst. d MS.). Eine Riester-Förderung bei Eigenbeteiligung an der Umlage ist ebenfalls nicht möglich, da diese Förderung Einzahlungen in ein kapitalgedecktes System voraussetzt.
Sachverhalt | Ein Beschäftigter erhält im Jahr 2022 ein zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt von 35.000,00 EUR. Der Gesamtumlagesatz (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) beträgt 3,75 %. Die Eigenbeteiligung des Beschäftigten an der Umlage beträgt 2 %, sie entspricht nicht dem ATV/ATV-K. Der Zusatzbeitrag beträgt 4 %. |
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Lösung | Die Zeit der Beschäftigung ist mit dem Buchungsschlüssel 01 10 10 zu melden. Ein nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreier Teil der Umlage muss mit dem Buchungsschlüssel 01 10 11 gemeldet werden. Für jeden Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 10 muss auch ein weiterer Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 20 01 gebildet werden, sofern der Zusatzbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt werden kann. Ein nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuerter Zusatzbeitrag wäre mit Buchungsschlüssel 01 20 02, ein individuell versteuerter Zusatzbeitrag wäre mit Buchungsschlüssel 01 20 03 zu melden. Die Eigenbeteiligung des Beschäftigten an der Umlage wird nicht gesondert gemeldet, da sie nicht dem ATV-K entspricht. | ||||||||
Meldung der Versicherungsabschnitte | |||||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | TV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | |||||
Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR | EUR | |||
1.1.2022 | 31.12.2022 | 01 | 10 | 10 | 4.653,33 | 174,50 | |||
1.1.2022 | 31.12.2022 | 01 | 10 | 11 | 30.346,67 | 1.138,00 | |||
1.1.2022 | 31.12.2022 | 01 | 20 | 01 | 35.000,00 | 1.400,00 |
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