Soweit eine Eigenbeteiligung am Pflicht- oder Zusatzbeitrag erfolgt, musste der von den Beschäftigten zu tragende Teil – nach der mittlerweile überholten Ansicht der Finanzverwaltung – individuell versteuert werden. Mit einer Entscheidung vom 9.12.2010, Az. VI R 57/08, hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber festgestellt, dass die Arbeitnehmerbeteiligung an den Beiträgen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ist. In der Folge sind diese Beiträge nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV auch sozialversicherungsfrei. Damit ist die Eigenbeteiligung der Beschäftigten an den Beiträgen steuer- und sozialversicherungsfrei. Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge werden aber weiterhin vorrangig steuerfrei behandelt. Zu beachten ist, dass bei Geringverdienern eine Steuerfreiheit nach § 100 Absatz 6 EStG (wegen BAV-Förderbetrag) nur für den Teil der Beiträge, die der Arbeitgeber wirtschaftlich trägt, möglich ist. Im Fall einer Arbeitnehmereigenbeteiligung werden die von den Beschäftigten getragenen Beitragsanteile daher nicht von § 100 Absatz 6 EStG, sondern ausschließlich von § 3 Nr. 63 EStG erfasst. Soweit die Eigenbeteiligung am Beitrag steuerfrei ist, ist eine Riester-Förderung hier nicht möglich, da die Riester-Förderung individuell versteuerte Beiträge voraussetzt. Nach dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) sollen die Beschäftigten aber die Möglichkeit haben zugunsten der Riester-Förderung auf die Steuerfreiheit zu verzichten. Dieser Verzicht muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Zusatzversorgungskassen mit einer Eigenbeteiligung am Beitrag stellen ihren Mitgliedern hierfür Informationsmaterialien zur Verfügung. Einzelne Zusatzversorgungskassen sehen für Beiträge aus der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung generell keine Riester-Förderfähigkeit in der Pflichtversicherung vor.

Die Versicherten erwerben aus dem von ihnen finanzierten Anteil eine sofort unverfallbare Anwartschaft. Sofern die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls die allgemeine Wartezeit (60 Monate mit Aufwendungen) nicht erfüllt haben, hat dies zur Folge, dass sie insoweit einen anteiligen Rentenanspruch für die Anwartschaften aus dieser Eigenbeteiligung und eventuellen Riester-Zulagen erhalten können (z. B. § 32 Abs. 4 MS.).

Dabei gilt Folgendes:

  • Im Fall einer Erwerbsminderungsrente – ohne erfüllte Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten – ist dann ein anteiliger Rentenanspruch gegeben, wenn zwischen dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, für das ein Arbeitnehmerbeitrag entrichtet wurde, und dem Beginn der Betriebsrente mindestens 60 Kalendermonate liegen. Hier ist also der reine Zeitablauf von 60 Monaten ausreichend, während für die allgemeine Wartezeiterfüllung 60 Monate mit Umlagen-/Beitragszahlungen vorliegen müssen. Die Rentenleistung erfolgt dann aus den zu verrentenden eigenen Beiträgen der Beschäftigten.
  • Ist im Fall einer Altersrente die allgemeine Wartezeit (60 Umlage-/Beitragsmonate) nicht erfüllt, entsteht ohne weitere Voraussetzung aus dem von den Beschäftigten selbst getragenen Finanzierungsaufwand ein anteiliger Rentenanspruch.

Da eine Leistung der Zusatzversorgung ohne Erfüllung der Wartezeit vom Grundsatz her nicht möglich ist, sehen die Satzungen der Zusatzversorgungskassen teilweise vor, dass der Arbeitgeber die Leistungen, die sich aus einer von ihm vereinbarten Eigenbeteiligung ergeben, an die Zusatzversorgungskasse erstatten muss, wenn die Eigenbeteiligung nicht dem ATV-K entspricht (z. B. § 32 Abs. 4 MS.). Die Zusatzversorgungskassen übernehmen als Dienstleistung die Berechnung und Auszahlung der Leistungen aus der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer.

Soweit eine Eigenbeteiligung am (Zusatz-)Beitrag bereits vorliegt oder in Zukunft vereinbart werden sollte, muss dies in den Meldungen zur Zusatzversorgung erkennbar werden. Daher ist in den Meldungen danach zu unterscheiden, wer Einzahler ist und ob der Zusatz-(Beitrag) steuerfrei einbezahlt oder versteuert wurde.

Damit gelten in der Regel folgende Meldeschlüssel:

 
Einzahler Versicherungsmerkmal Versteuerungsmerkmal
01 15 oder 20 01, 03 oder 07
03 15 oder 20 01 oder 03

Einzahler 01 = Arbeitgeber

Einzahler 03 = Arbeitgeber für Arbeitnehmerbeitrag

Versicherungsmerkmal 15 oder 20 = Pflichtbeitrag oder Zusatzbeitrag

Versteuerungsmerkmal 01 = nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlter Beitrag

Versteuerungsmerkmal 03 = nach §§ 2 und 19 EStG individuell versteuerter Beitrag

Versteuerungsmerkmal 07 = nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei gezahlter Beitrag (des Arbeitgebers)

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist im Fall einer Eigenbeteiligung am Zusatzbeitrag aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, auf das die Eigenbeteiligung am Zusatzbeitrag entfällt, berechnet sich wie folgt:

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt x Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmeranteil / Gesamtbeitrag

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt: 35.000,00 EUR.

Zusatzbeitrag: 4 %.

Arbeitgeberanteil am Zusatzbeitrag: 3 %.

Eigenbeteiligung des Beschäftigten am Z...

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