Die steuerliche Förderung durch Sonderausgabenabzug bzw. durch Zulagen gilt für Altersvorsorgebeiträge i. S. d. § 82 EStG. Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 1 EStG sind die Beiträge, die auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Dies ist der Bereich der privaten Altersvorsorge, der hier im Rahmen der freiwilligen Versicherung nicht zur Debatte steht.

Für die betriebliche Altersversorgung enthält § 82 Abs. 2 EStG die einschlägige Regelung. Danach sind Beitragszahlungen förderfähig, die der Arbeitnehmer aus seinem individuell versteuerten Arbeitslohn u. a. in eine Pensionskasse zahlt. Voraussetzung ist, dass die Pensionskasse eine lebenslange Altersversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG gewährt. Die Leistung der Pensionskasse muss also in einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder einem Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung bestehen, die eine lebenslange Leibrente bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres garantiert. Da die Zusatzversorgungskassen Pensionskassen sind – bzw. diesen gleichgestellt – kann die staatliche Förderung auch bei einer etwaigen Versicherung über eine Zusatzversorgungskasse in Anspruch genommen werden.

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