Der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder haben am 25. Mai 2011 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) abgeschlossen. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages wird damit auch den Beschäftigten des Bundes die Möglichkeit eröffnet, eine ergänzende betriebliche Altersversorgung (Eigenvorsorge) im Wege der Entgeltumwandlung aufzubauen. Der TV-EntgeltU-B/L tritt rückwirkend zum 1. August 2011 in Kraft. Einziger Anbieter für die Entgeltumwandlung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Der Tarifvertrag gilt für Beschäftigte des Bundes, die tarifvertraglich, aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung oder aufgrund gesetzlicher Regelung unter den Geltungsbereich des TVöD oder des TVAöD fallen, sowie für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) oder den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) fallen.
Er gilt ferner für die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Knappschaft Bahn See (DRV – KBS) pflichtversichert sind (vgl. Anlage 2 Satz 3 zum ATV).
Nicht unter den Geltungsbereich des TV-EntgeltU-B/L fallen Beschäftigte i.S. des TV-Wald-Bund (§ 1 Abs. 2 Buchst. g TVöD). Insoweit ist ein gesonderter Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vorgesehen.
Für die - nicht bei der VBL pflichtversicherten - Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg und des Saarlands wird die betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht über die VBL durchgeführt; dort gelten für den Durchführungsweg deshalb ausschließlich die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (Protokollerklärung zu § 6 TV-EntgeltU-B/L).
Nach § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds seiner Wahl anzubieten. Er hat auch die Möglichkeit, mehrere solcher Versorgungsträger zu bestimmen und dem Beschäftigen die Wahl zu überlassen. Die Entgeltumwandlung hat dann bei diesem Anbieter bzw. einem dieser Anbieter zu erfolgen.
Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, einen Durchführungsweg vorzugeben. Unterlässt er dies, hat der Beschäftige das Recht, einen Direktversicherung bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl auszusuchen. Der Arbeitgeber schließt dann einen Direktversicherungsvertrag bei dem ausgewählten Unternehmen zugunsten des Beschäftigten ab.