Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
1 Begriff – Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Beschäftigte auf künftige Entgeltansprüche zum Zweck der Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) verzichtet.
2 Rechtsgrundlage für den öffentlichen Dienst
Rechtsgrundlage ist generell das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Dieses stellt in § 17 Abs. 5 die Umwandlung von tariflichem Entgelt jedoch unter Tarifvorbehalt. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hatte am 12.10.2006 den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) abgeschlossen, der am 1.11.2006 in Kraft getreten war. Der neue Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25.5.2011 ist am 1.8.2011 in Kraft getreten. Der bereits seit 2006 für den Bereich der TdL geltende TV-EntgeltU-L ist aufgrund der neuen Tarifeinigung außer Kraft getreten; bis dahin abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleiben hiervon jedoch unberührt.
Darüber hinaus gelten der nahezu wortgleiche Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV -Ärzte vom 27.8.2009 (TV-EntgeltU-Ärzte) sowie der ebenfalls nahezu wortgleiche Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28.9.2011.
3 Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltumwandlung
Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 TV-EntgeltU-B/L. § 1a Abs. 1 BetrAVG die Entgeltumwandlung verlangen. Der Arbeitgeber hat keinen Ermessensspielraum, ob er die Entgeltumwandlung mit dem Beschäftigten durchführen will. Allerdings hat der Beschäftigte keinen Anspruch darauf, auch in voller Höhe die Steuer- und Sozialversicherungsbegünstigung zu erhalten. Insbesondere sind etwaige Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Zusatzversorgung/VBL im Rahmen der steuerrechtlichen Vergünstigungen vorrangig zu berücksichtigen. Dem Beschäftigten steht also nur noch der verbleibende Differenzbetrag zur steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigten Entgeltumwandlung zur Verfügung.
4 Persönlicher Geltungsbereich nach dem TV-EntgeltU-B/L
Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EntgeltU-B/L fallen sämtliche Beschäftigte – inkl. Auszubildende, die unter den Geltungsbereich eines der folgenden Tarifverträge fallen
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
- Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) bzw.
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsausbildungsgesetz (TVA-L BBiG) oder
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege).
Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EntgeltU-Ärzte fallen Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.
Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L fallen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des
- Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten des Bundes, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-Wald-Bund),
- Tarifvertrages für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund).
- Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) und
- Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst)
fallen.
Ein Anspruch besteht auch für die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Knappschaft Bahn See (DRVKBS) pflichtversichert sind (vgl. Anlage 2 Satz 3 zum ATV). Darüber hinaus besteht ein Anspruch für Beschäftigte mit einer berufsständischen Rentenversicherung, sofern sie einem der § 1 TV-EntgeltUB/-L genannten Tarifverträge unterfallen.
In der Regel berücksichtigen die Versorgungswerke die Entgeltumwandlung bei der Berechnung der Sozialbeiträge, trotzdem hier die Vorschriften für die gesetzliche Sozialversicherung nicht unmittelbar gelten. Dennoch empfiehlt es sich, vor Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung beim entsprechenden Versorgungswerk nachzufragen, ob die Entgeltumwandlung tatsächlich berücksichtigt wird.
Der TV-EntgeltU-B/L gilt nicht für die Beschäftigten des Landes Hessen, denn dieses Bundesland ist nicht (mehr) Mitglied der TdL.
Mit Beschäftigten, die nicht vom Geltungsbereich des TV-EntgeltU-B/L erfasst sind, kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine Entgeltumwandlung vereinbaren.
Unterfällt z. B. ein Chefarzt nicht dem TV-L, sondern sind seine Arbeitsbedingungen einzelvertraglich ausgehandelt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung weder nach dem TV-EntgeltU-B/L noch nach dem BetrAVG, da dieses nur für...