Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EntgeltU-B/L fallen sämtliche Beschäftigte – inkl. Auszubildende, die unter den Geltungsbereich eines der folgenden Tarifverträge fallen
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
- Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) bzw.
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsausbildungsgesetz (TVA-L BBiG) oder
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege).
Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EntgeltU-Ärzte fallen Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) fallen.
Unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L fallen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die unter den Geltungsbereich des
- Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten des Bundes, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-Wald-Bund),
- Tarifvertrages für Auszubildende zur Forstwirtin/zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund).
- Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-L-Forst) und
- Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst)
fallen.
Ein Anspruch besteht auch für die Beschäftigten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Knappschaft Bahn See (DRVKBS) pflichtversichert sind (vgl. Anlage 2 Satz 3 zum ATV). Darüber hinaus besteht ein Anspruch für Beschäftigte mit einer berufsständischen Rentenversicherung, sofern sie einem der § 1 TV-EntgeltUB/-L genannten Tarifverträge unterfallen.
In der Regel berücksichtigen die Versorgungswerke die Entgeltumwandlung bei der Berechnung der Sozialbeiträge, trotzdem hier die Vorschriften für die gesetzliche Sozialversicherung nicht unmittelbar gelten. Dennoch empfiehlt es sich, vor Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung beim entsprechenden Versorgungswerk nachzufragen, ob die Entgeltumwandlung tatsächlich berücksichtigt wird.
Der TV-EntgeltU-B/L gilt nicht für die Beschäftigten des Landes Hessen, denn dieses Bundesland ist nicht (mehr) Mitglied der TdL.
Mit Beschäftigten, die nicht vom Geltungsbereich des TV-EntgeltU-B/L erfasst sind, kann der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine Entgeltumwandlung vereinbaren.
Unterfällt z. B. ein Chefarzt nicht dem TV-L, sondern sind seine Arbeitsbedingungen einzelvertraglich ausgehandelt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung weder nach dem TV-EntgeltU-B/L noch nach dem BetrAVG, da dieses nur für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte gilt.
Der Arbeitgeber kann allerdings auch mit diesen Beschäftigten auf freiwilliger Basis eine Entgeltumwandlung vereinbaren. Dabei ist er nicht an die Vorgaben des TV-EntgeltU-B/L gebunden.
Die steuerliche Begünstigung wird grundsätzlich nur im ersten Arbeitsverhältnis gewährt, d. h. nicht bei Steuerklasse VI.
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn ein Beschäftigter z. B. eine Witwen-/Witwerrente bezieht und daher für das erste Arbeitsverhältnis zwangsläufig nur die Steuerklasse VI angeben kann. Auch in diesen Fällen wird die steuerliche Begünstigung gewährt.