1 Einleitung

Der Beschäftigte erhält für Überstunden und für Arbeit zu ungünstigen Zeiten neben seinem Entgelt Zeitzuschläge (§§ 7, 8 TV-L).

§ 8 TV-L – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit – regelt des Weiteren die Wechselschicht- und Schichtzulagen (Einzelheiten hierzu sind im Beitrag "Zulagen" dargestellt) sowie die zusätzlichen Entgelte für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst (näher unten Ziffer 4 und Ziffer 5).

Die Bestimmungen zu den Erschwerniszuschläge sind in § 19 TV-L enthalten (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 3).

2 Zeitzuschläge nach § 8 TV-L

2.1 Vorbemerkung und Überblick über die Zeitzuschläge

Wird der Beschäftigte aufgrund der Eigenart des Betriebs auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seinem Entgelt Zeitzuschläge.

Die Verpflichtung, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit usw. zu leisten, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 TVöD§ 6 Abs. 5 TV-L. Besonderheiten bestehen bei Teilzeitbeschäftigten. Sie müssen Überstunden und Mehrarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft nur leisten, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart ist oder der Beschäftigte im Einzelfall der Ableistung solcher Dienste zustimmt.

Die in den bis 31.10.2006 gültigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (z. B. § 35 BAT) enthaltenen komplizierten Zuschlagsregelungen haben mit Inkrafttreten des TV-L eine gewisse Vereinfachung erfahren:

  • Der Zeitzuschlag von 50 % für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, wurde gestrichen.
  • Gleiches gilt bezüglich der Zeitzuschläge für Oster- und Pfingstsamstag.
  • Oster- und Pfingstsonntag – rein kirchliche Feiertage – sind zuschlagsrechtlich wie die sonstigen Sonntage zu behandeln und werden nicht mehr den Feiertagen gleichgestellt.
  • Auch die Sonderregelung für "nicht dienstplanmäßige" Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit ("Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt", § 16a Abs. 2 Unterabs. 1 BAT) wurde ersatzlos gestrichen.
 
Hinweis

§ 8 TV-L sieht folgende Zeitzuschläge vor:

Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

 
a) für Überstunden  
  • in den Entgeltgruppen 1 bis 9
30 %,
  • in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 %,
   
b) für Nachtarbeit 20 %,
   
c) für Sonntagsarbeit 25 %,
   
d) für Feiertagsarbeit  
  • ohne Freizeitausgleich
135 %,
  • mit Freizeitausgleich
35 %,
   
e) für Arbeit am 24.12. und am 31.12. jeweils ab 6 Uhr 35 %,
   
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 %
   
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle.

Der Anspruch auf Zeitzuschläge besteht nicht nur für volle Arbeitsstunden. Angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Stundenanteil zu berücksichtigen.

2.2 Zeitzuschläge für Überstunden

2.2.1 Zuschlagspflichtige Überstunden

2.2.1.1 Überstunden nach der tariflichen Grundregelung

Überstunden sind "die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die … für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden" (§ 7 Abs. 7 TV-L).

Werden diese zusätzlich geleisteten Stunden jedoch innerhalb eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bzw. einer täglichen Rahmenzeit geleistet, so liegen zuschlagspflichtige Überstunden nicht vor (§ 7 Abs. 8 TV-L). Bezüglich der Einzelheiten zum Begriff der Überstunden wird auf die Ausführungen im Beitrag "Arbeitszeit", dort "Überstunden" verwiesen.

§ 8 Abs. 3 TV-L enthält für die Beschäftigten in den höheren Entgeltgruppen Besonderheiten hinsichtlich des Zeitzuschlags für Überstunden. Von der gesonderten Bezahlung von Überstunden und Mehrarbeit sind ausgenommen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 TV-L)

  • Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15Ü bei obersten Landesbehörden sowie
  • Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreter, die in den Entgeltgruppen 14, 15 und 15 Ü eingruppiert sind.

Bei dieser Beschäftigtengruppe sind sämtliche Mehrarbeits- und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. Es besteht insoweit keine Begrenzung der Überstunden oder Mehrarbeit, die durch das monatliche Tabellenentgelt abgegolten ist.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TV-L erhalten die Beschäftigten der Entgeltgruppe 13, 13Ü und 14, die in obersten Landesbehörden beschäftigt sind, nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunde für sämtliche Beschäftigte der Behörde angeordnet ist. Liegt diese zusätzliche Voraussetzung nicht vor, so ist die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten ebenfalls durch das Tabellenentgelt abgegolten.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht für Beschäftigte der Freien Hansestadt Bremen sowie der Freien und Hansestadt Hamburg.

 
Praxis-Tipp

Die Ausnahmeregelungen gelten nicht generell für die in die Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L eingruppierten Beschäftigten, sondern nur für die Beschäftigten der genannten Entgeltgruppen bei obersten Landesbehörden bzw. die Dienststellenleiter und deren ständige Vertreter.

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