(1) 1Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und nach Maßgabe des Absatzes 2 aus weiteren Mitgliedern. 2Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden nach §§ 40 beziehungsweise 41 gewählt. 3Ist der ehrenamtliche Bürgermeister Mitglied einer Fraktion so erhöht sich zur Berechnung der Sitzverteilung die Anzahl der weiteren Mitglieder um eins. 4Das Amtsmandat des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird seiner Fraktion zugewiesen. 5Dieser muss sich das Amtsmandat des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf die Anzahl seiner Sitze anrechnen lassen.
(2) 1Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern bestellen weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. 2Ihre Anzahl beträgt in Gemeinden
1. |
von 601 bis 1500 Einwohnern ein, |
2. |
von 1501 bis 3000 Einwohnern zwei, |
3. |
von 3001 bis 5000 Einwohnern drei, |
4. |
von 5001 bis 7000 Einwohnern vier und |
5. |
ab 7001 Einwohnern fünf. |
3Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. 4Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde.
(3) 1Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreter müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Wahl zu den Gemeindevertretungen bestellt werden. 2Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. 3Bis zum Zusammentreten des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig.
(4) 1Das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus. 2Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Vertreter über.
(5) 1Der Amtsdirektor ist verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. 2Er hat ein aktives Teilnahmerecht. 3§ 22 gilt entsprechend. 4Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(6) 1Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. 2Die Ausschüsse können dem Amtsausschuss Empfehlungen geben. 3Anzahl, Bezeichnung und Aufgabe der Ausschüsse legt der Amtsausschuss durch Beschluss fest. 4Das Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Amtsausschusses regelt die Geschäftsordnung des Amtes.