(1) 1Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und [1]Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach Absatz 2. 2Ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bei ihrer oder seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Absatz 1 Satz 3), so tritt sie oder er als zusätzliches Mitglied hinzu.[2] [Bis 08.06.2024: Ist der Amtsvorsteher bei seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Absatz 1 Satz 3), so tritt er als zusätzliches Mitglied hinzu.]

 

(2) 1Gemeinden über 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. 2Ihre Zahl beträgt

in Gemeinden bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohner 1,

in Gemeinden bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner 2,

in Gemeinden bis 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner 3,

in Gemeinden bis 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 4 und

in Gemeinden mit mehr als 6 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 5.

 

(3)[3] 1Die Gemeindevertretungen bestimmen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren. 2In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist das Mandat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als Mitglied des Amtsausschusses auf die Zahl der Sitze anzurechnen, die derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft zugeteilt wurden, der sie oder er angehört 3Gehört die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister keiner Fraktion oder Zählgemeinschaft an, wird das Mandat auf die Zahl der Sitze derjenigen Fraktion oder Zählgemeinschaft angerechnet, der die meisten Personen angehören, die gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag für die letzte Wahl der Gemeindevertretung benannt worden sind. 4Die Gemeindevertretungen können nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses bestimmen. 5Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt deren Zahl und die Art der Vertretung.

Bis 08.06.2024:

(3) 1Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2Der Bürgermeister hat seine Stimme offen abzugeben. 3Bei der Zuteilung der zu vergebenden Mandate im Amtsausschuss ist er auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat. 4Die Gemeindevertretungen können nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses wählen. 5Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt deren Zahl und die Art der Vertretung.

 

(4) 1Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter müssen binnen drei[4] [Bis 08.06.2024: zwei] Monaten nach einer Kommunalwahl bestimmt[5] [Bis 08.06.2024: gewählt] werden. 2Der Amtsausschuss tritt binnen weiterer zwei Wochen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. 3Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Amtsvorsteherin oder [6]den bisherigen Amtsvorsteher. 4Bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig. 5Der Amtsausschuss konstituiert sich mit der Wahl der Amtsvorsteherin oder [7]des Amtsvorstehers (§ 137).

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[7] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge