(1) 1Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. 2Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren [Bis 08.06.2024: den Grundsätzen der Verhältniswahl]. 3Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. 4Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen [Bis 08.06.2024: wählen] sind.
(2) 1In jeder Gemeinde ist ein Finanzausschuss zu bilden. 2Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. 3Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes [Bis 31.07.2019: und des Finanzplanes] erforderlichen Entscheidungen vor. 4Er kann die Haushaltsführung der Gemeinde begleiten. 5In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. 6Amtsangehörige Gemeinden können stattdessen den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen.
(3) 1Die Bürgermeisterin oder der [Bis 08.06.2024: Der] Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. 2Sie oder er [Bis 08.06.2024: Er] ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. 3Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.
(4) 1Wird ein Ausschuss neu gebildet [Bis 08.06.2024: oder vollständig neu besetzt] , so lädt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zur ersten Ausschusssitzung ein. 2In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt. 3Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Person bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist. 4Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend.
(5) 1Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. 2Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. 3Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht erforderlich ist. 4Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung. 5Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilzunehmen. 6Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat. 7Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6 und 7, §§ 24 bis 27 und § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. [Bis 08.06.2024: 5§§ 24 bis 27 und 28 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.]
(6) 1Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Mitglieder der Gemeindevertretung, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben. 3Näheres bestimmt die Hauptsatzung. 4Sie kann auch [Bis 08.06.2024: Die Hauptsatzung kann] bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. 5In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 bis [Bis 08.06.2024: und] 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.
(7) 1Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 29a bis 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Abweichend von § 29a Absatz 1 Satz 3 findet § 29a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. 3In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum in der Gemeinde herzustellen, die den Anforderungen des § 29a Absatz 2 Satz 6 entspricht. [Bis 08.06.2024: 1Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8 und §§ 30, 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. ] 2Gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.