(1) 1Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. 2Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren[1] [Bis 08.06.2024: Grundsätzen der Verhältniswahl]. 3Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. 4Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu bestimmen[2] [Bis 08.06.2024: wählen] sind.

 

(2) 1In jedem Landkreis ist ein Finanzausschuss zu bilden. 2Er bereitet die Haushaltssatzung des Landkreises und die für die Durchführung des Haushaltsplanes [Bis 31.07.2019: und des Finanzplanes] [3] erforderlichen Entscheidungen vor. 3Er kann die Haushaltsführung des Landkreises begleiten. 4In jedem Landkreis ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.

 

(3) 1Die Landrätin oder der[4] [Bis 08.06.2024: Der] Landrat hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. 2Sie oder er[5] [Bis 08.06.2024: Er] ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. 3Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches.

 

(4) 1Wird ein Ausschuss neu gebildet [Bis 08.06.2024: oder vollständig neu besetzt] [6], so lädt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident zur ersten Ausschusssitzung ein. 2In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt. Wird ein Ausschuss vollständig oder teilweise neu besetzt, bleibt eine nach Satz 2 von dem bisherigen Ausschuss gewählte Pers3 on bis zur Abberufung in ihrer Funktion, wenn sie erneut Mitglied des Ausschusses geworden ist. 4Ist keine dieser Personen erneut Mitglied des Ausschusses geworden, gilt Satz 1 entsprechend.[7]

 

(5) 1Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Kreistagsmitgliedern auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. 2Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. 3Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Kreistagsmitglieder. 4Eine sachkundige Einwohnerin oder ein sachkundiger Einwohner, die oder der den Vorsitz des Ausschusses hat, ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages teilzunehmen. 5Sie oder er hat dort das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die der Ausschuss beraten hat. 6Für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gelten § 23 Absatz 6, §§ 24 bis 27, § 105 Absatz 5 und § 106 Absatz 1 Satz 6 entsprechend.[8] [Bis 08.06.2024: 4§§ 24 bis 27 und 106 Absatz 1 Satz 6 gelten entsprechend.]

 

(6)[9] 1Die Kreistagsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören oder sich keiner Zählgemeinschaft angeschlossen haben, das Rede- und Antragsrecht in einem beratenden Ausschuss ihrer Wahl haben. 3Näheres bestimmt die Hauptsatzung. 4Sie kann auch bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. 5In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 107 Absatz 5 bis 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend.

Bis 08.06.2024:

(6) 1Die Kreistagsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. 3In diesem Fall gelten § 107 Absatz 5 und 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend.

 

(7) 1Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 107a bis 108 sowie § 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Abweichend von § 107a Absatz 1 Satz 3 findet § 107a Absatz 1 Satz 2 auch auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Anwendung. 3In öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse, an denen jedes Mitglied mittels Bild- und Tonübertragung teilnimmt, ist die Öffentlichkeit durch eine Übertragung in einen Raum am Sitz des Landkreises herzustellen, die den Anforderungen des § 107a Absatz 2 Satz 6 entspricht.[10] [Bis 08.06.2024: Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 108 und 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. ] 2Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[6] Gestrichen dur...

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