Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Anwaltliche Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Adressierung fristgebundener Schriftsätze. Fürsorgepflicht des Gerichts
Leitsatz (amtlich)
Wird ein fristgebundener Schriftsatz statt an das Rechtsmittelgericht an das Ausgangsgericht adressiert und verzögert sich die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist nur dann zu gewähren, wenn der Schriftsatz bei unverzögerter Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (vgl. BVerfG Beschluß vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – BVerfGE 93, 99 = AP Nr. 15 zu § 9 ArbGG 1979).
Die Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang erfordert nicht die telefonische Benachrichtigung des Rechtsmittelführers über die falsche Adressierung oder die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht per Telefax.
Normenkette
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1, § 64 Abs. 6; ZPO § 519b Abs. 1, §§ 233, 85 Abs. 2, §§ 557, 542 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. September 1996 – 5 Sa 344/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Beklagte und die Firma R…, deren Gesellschafter der Kläger ist, betrieben jeweils Unternehmen, die die Produktion und den Vertrieb von Fertiggerichten zum Gegenstand haben. Die Beklagte und die Firma R… schlossen am 29. Mai 1995 eine privatschriftliche Vereinbarung mit dem Ziel eines Betriebserwerbes. Ab 1. Juni 1995 wurde der Betrieb aufgrund dieser Vereinbarung durch die Beklagte geführt. Die Firma R… blieb als rechtlich selbständige Handelsgesellschaft bestehen, mit Wirkung vom 1. Juni 1995 wurde der Kläger als Verkaufsleiter bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.800,00 DM eingestellt. Am 17. Oktober 1995, nachdem die Beklagte sich mittlerweile auf die Formunwirksamkeit der der Veräußerung zugrunde liegenden Vereinbarung berufen hatte (diese Vereinbarung sah einen Mietkaufvertrag für ein Grundstück vor), übergab die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern ein Schreiben, in dem sie ihnen mitteilte, der Unternehmensverkauf habe sich zerschlagen, sie habe die Führung des Betriebes mit sofortiger Wirkung wieder in die Hände der Firma R… gelegt. Gegenüber dem Kläger vertrat die Beklagte die Auffassung, infolge der Nichtigkeit der der Übertragung zugrunde liegenden Vereinbarung sei auch der Arbeitsvertrag unwirksam. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben, er hat weiter auf Zahlung von Gehalt und von Gewinnanteilen geklagt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil am 16. April 1996 form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat der Kläger mit einem erst am 23. Mai 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zuvor hatte er unter dem Aktenzeichen des Arbeitsgerichts mit einem an das Arbeitsgericht adressierten Schriftsatz vom 15. Mai 1996, per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangen um 14.14 Uhr am selben Tag, beantragt, “die am 16.04.1996 ablaufende Berufungsbegründungsfrist” bis 23. Mai 1996 zu verlängern. Der Schriftsatz ist unterzeichnet vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers und einem Rechtsassessor W…. Die Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Trier vermerkte unter dem Datum 20. Mai 1996, daß das Fax erst am 17. Mai 1996 vorgelegt worden sei, verfügte eine Mitteilung an den Klägervertreter, daß für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausschließlich das Landesarbeitsgericht in Mainz zuständig sei, und schickte mit Eilvermerk das Telefax und den Schriftsatz zum Landesarbeitsgericht. Ausweislich des Erledigungsvermerkes ist diese Verfügung am 20. Mai 1996 ausgeführt worden. Beim Landesarbeitsgericht ging der Antrag auf Verlängerung am 22. Mai 1996 ein.
Mit Beschluß vom 23. Mai 1996 lehnte das Landesarbeitsgericht eine Fristverlängerung mit der Begründung ab, der Antrag sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Daraufhin beantragte der Kläger mit einem am 31. Mai 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, er sei ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen. Sein Prozeßvertreter habe am 15. Mai 1996 starke Zahnschmerzen gehabt, er sei an diesem Tag nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Er habe seinen Mitarbeiter, Rechtsassessor W…, beauftragt, den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu diktieren, was auch sofort erledigt worden sei. Der Antrag sei von Frau J… U… geschrieben worden, die im dritten Lehrjahr als Auszubildende beschäftigt sei. Seit ungefähr zwei Jahren habe sie sämtliche in der Kanzlei anfallenden Schriftsätze und sonstigen notwendigen Schreiben bearbeitet, nach Diktat selbständig Schreiben an die Gegenseite, Schriftsätze an verschiedene Gerichte, Klagen, Klageerwiderungen, Berufungen und Berufungsbegründungen. Die übertragenen Arbeiten habe sie zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Die von ihr angefertigten und zur Korrektur vorgelegten Schriftsätze habe sein Prozeßbevollmächtigter jeweils vollständig gelesen. Der Schriftsatz auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei ihm am 15. Mai 1996 gegen 12.00 Uhr vorgelegt worden. In diesem Schriftsatz seien entgegen der sonstigen Arbeitsweise von Frau U… zwei Fehler enthalten gewesen. Zum einen sei er unter dem falschen Aktenzeichen an das falsche Gericht (Arbeitsgericht) adressiert gewesen, zum anderen habe das Rubrum die verkehrte Reihenfolge gehabt. Der Prozeßbevollmächtigte habe mit entsprechender Anweisung die Ausbesserung des Schriftsatzes verfügt. Infolge eines Mißverständnisses habe Frau U… die Adresse und das Aktenzeichen nicht abgeändert, sondern nur das Rubrum. Der korrigierte Schriftsatz sei gegen 13.00 Uhr nochmals vorgelegt worden. Aufgrund der ausschließlich positiven Erfahrung mit Frau U… sei der Prozeßbevollmächtigte berechtigterweise davon ausgegangen, daß der Schriftsatz insgesamt ordnungsgemäß korrigiert worden sei. Er habe den korrigierten Schriftsatz nicht weiter geprüft, sondern diesen unterschrieben. Seine Anweisung, den Schriftsatz noch am gleichen Tag zu faxen, sei erledigt worden.
Auch sei der fehlgeleitete Schriftsatz vom Arbeitsgericht Trier nicht ordnungsgemäß behandelt worden. Das Telefax sei am 15. Mai beim Arbeitsgericht Trier eingegangen, das Original am 17. Mai 1996. Erst am 20. Mai 1996 habe eine Mitarbeiterin des Arbeitsgerichts Trier telefonisch die Information gegeben, daß der Schriftsatz falsch adressiert worden sei. Auf Rückfrage, aus welchen Gründen die Kanzlei nicht bereits am 17. Mai informiert worden sei, sei mitgeteilt worden, daß wegen des vorangegangenen Feiertages (16. Mai Christi Himmelfahrt) und des anschließenden Urlaubes des zuständigen Richters sich eine Mitteilung verzögert habe.
Der Kläger hat beantragt:
- Es wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Februar 1996 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die mündliche Kündigung vom 17. Oktober 1995 bzw. die schriftliche Kündigung vom 17. Oktober 1995, zugegangen am 17. Oktober 1995, nicht aufgelöst worden ist;
- die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13. Februar 1996 verurteilt, an den Kläger 18.600,00 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 6.000,00 DM seit Rechtshängigkeit bis 31. Oktober 1995, aus 12.300,00 DM vom 1. November bis 30. November 1995 und aus 18.600,00 DM seit dem 1. Dezember 1995.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag und seine vorstehend genannten Anträge weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war die Beklagte nicht vertreten. Der Kläger hat deshalb den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Ihm war Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu gewähren (§ 233 ZPO).
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, bei rechtzeitigem Eingang des Schriftsatzes vom 15. Mai 1996 wäre die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden. Es hat dann aber angenommen, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers treffe an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden, weil er bei Unterzeichnung des Schriftsatzes vom 15. Mai 1996 zumindest fahrlässig übersehen habe, daß Adresse und Aktenzeichen nicht korrigiert worden seien. Sein Fehler sei ursächlich für die Fristversäumung. Auch auf die Fürsorgepflicht des Gerichts erster Instanz könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zwar hätte er danach erwarten können, daß das Arbeitsgericht den Schriftsatz vom 15. Mai 1996 im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges an das Landesarbeitsgericht weiterleitete. Danach habe der Kläger aber nicht erwarten dürfen, daß der Schriftsatz noch am 15. Mai 1996 bearbeitet werde. Eine Bearbeitung und normale Versendung am 17. Mai 1996 hätte aber dazu geführt, daß der Schriftsatz ebenfalls erst verspätet beim Landesarbeitsgericht eingegangen wäre. Zu einer Übermittlung per Telefax oder einer telefonischen Unterrichtung des Prozeßbevollmächtigten noch am 17. Mai 1996 sei das Arbeitsgericht nicht verpflichtet gewesen.
II. Das Urteil des Landesarbeitsgericht hält den Angriffen der Revision stand.
Der Kläger hat die Berufung nicht fristgerecht begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Gegen die Fristversäumung hat er zwar in zulässiger Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; insbesondere hat er den Antrag in der gebotenen Form (§ 236 ZPO) und innerhalb der hierfür geltenden Frist (§ 234 ZPO) gestellt. Sein Antrag ist jedoch, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, sachlich unbegründet. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Sinne von § 233 ZPO, welches dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
1. Die Revision verkennt zunächst, daß sich der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1981 (– VIII ZB 59 u. 60/81 – NJW 1982, 2670) zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich von dem vorliegenden unterscheidet. In jenem Fall hatte der Anwalt, anders als hier, den fristgebundenen Schriftsatz abschließend geprüft und unterzeichnet, als er die Anweisung zur Korrektur gab. Demgegenüber hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers lediglich einen Entwurf des Fristverlängerungsgesuchs geprüft und sich die Unterzeichnung des korrigierten Schriftsatzes vorbehalten. Er mußte sich deshalb bei Unterzeichnung davon überzeugen, daß der Schriftsatz nun zutreffend adressiert war (vgl. BGH Beschluß vom 9. Oktober 1980 – VII ZB 17/80 – VersR 1981, 63). Dies gilt um so mehr, als es sich bei Frau U… noch um eine Auszubildende handelte, mag diese sich auch bis dahin als zuverlässig gezeigt haben. Für die zutreffende Adressierung trug der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Verantwortung (vgl. auch BAG Urteil vom 30. März 1995 – 2 AZR 1020/94 – BAGE 79, 379 = AP Nr. 11 zu § 66 ArbGG 1979). Die Überprüfung der Adressierung war auch unschwer möglich, denn die Unterschrift erfolgte noch auf derselben Seite des Schriftsatzes. Erst wenn er seine Verantwortung durch Unterzeichnung des Schriftsatzes aus der Hand gegeben und restliche Korrekturen durch eindeutige Anweisung auf sorgfältig ausgewähltes und geschultes Personal übertragen hätte, wäre dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Fehler dieses Personals nicht mehr zuzurechnen.
Im übrigen hat der Kläger einen das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ausschließenden Sachverhalt auch schon deshalb nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, weil er nicht erläutert hat, in welcher Art die Korrekturanweisung an Frau Ulrich erfolgte, und insbesondere, daß diese Anweisung unmißverständlich war. Da nicht nur die Adressierung, sondern auch das Rubrum zu korrigieren war, ist nicht auszuschließen, daß das bei Frau Ulrich aufgetretene “Mißverständnis” durch eine unklare Anweisung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitverursacht wurde. Auch deshalb erscheint ein dem Kläger zuzurechnendes Anwaltsverschulden möglich. Daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Zahnschmerzen nicht entlasten, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend dargelegt. Die Revision greift dies auch nicht an.
2. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision seiner Entscheidung auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – BVerfGE 93, 99 = AP Nr. 15 zu § 9 ArbGG 1979; vgl. auch BGH Beschluß vom 2. Oktober 1996 – XII ZB 145/96 – FamRZ 1997, 172; HessLAG Beschluß vom 1. Oktober 1996 – 15 Ta 279/96 – LAGE § 5 KSchG 1969 Nr. 82 = NZA-RR 1997, 211; BAG Urteil vom 26. September 1996 – 2 AZR 448/96 – n.v.) zur Fürsorgepflicht des Ausgangsgerichts zutreffend zugrunde gelegt. Das vorherige Anwaltsverschulden würde sich danach nur dann nicht mehr auswirken, wenn der Fristverlängerungsantrag des Klägers so zeitig beim Arbeitsgericht eingegangen wäre, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Landesarbeitsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres hätte erwartet werden können. Da das Telefax des Klägers am 15. Mai 1995 erst nach 14.00 Uhr einging, stand unter dem Aspekt eines ordentlichen Geschäftsganges, selbst wenn eine Frist von drei Arbeitstagen (vgl. HessLAG, aaO, 212) insoweit als zu lang anzusehen wäre, nicht zu erwarten, daß es noch am selben Tag bearbeitet und an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet würde. Da der 16. Mai 1995 ein Feiertag war, konnte eine Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang – d.h. auch ohne Eilmaßnahmen wie Übermittlung per Telefax oder telefonische Benachrichtigung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern Weiterleitung mit gewöhnlicher Post – frühestens am 17. Mai 1996 erwartet werden. Der Eingang beim Landesarbeitsgericht wäre auch dann erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Daß das Arbeitsgericht Trier den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. Mai 1996 überobligatorisch auch telefonisch von der Fehlleitung unterrichtete, ändert nichts daran, daß eine solche Unterrichtung bei Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht erfolgen mußte und nicht erwartet werden konnte. Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestand deshalb auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Grund. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gemäß §§ 557, 542 Abs. 2 ZPO war die Revision des Klägers deshalb zurückzuweisen.
Unterschriften
Etzel, Bröhl, Fischermeier, Piper, Engelmann
Fundstellen
BB 1998, 594 |
DB 1998, 320 |
NJW 1998, 923 |
FA 1998, 19 |
JR 1998, 132 |
NZA 1997, 1365 |
RdA 1998, 63 |
AP, 0 |
DVP 1998, 80 |