Entscheidungsstichwort (Thema)
Heimzulage. Tätigkeit im Krankenhaus
Leitsatz (redaktionell)
Kein Anspruch auf Heimzulage bei einer Tätigkeit in einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie eines Krankenhauses
Normenkette
BAT Anlage 1 a BL Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 14 (bis 31. Dezember 1990) bzw. Nr. 1 (ab 1. Januar 1991)
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 03.07.1991; Aktenzeichen 4 Sa 456/91) |
ArbG Göttingen (Urteil vom 15.02.1991; Aktenzeichen 3 Ca 414/90) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. Juli 1991 – 4 Sa 456/91 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, an den Kläger eine sog. Heimzulage zu zahlen.
Der Kläger ist beim beklagten Land in der Universitätsklinik Göttingen seit dem 1. November 1982 als Angestellter in der Tätigkeit eines Sozialpädagogen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Der Kläger arbeitet in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie. Ihm obliegt zu 85 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit die diagnostische und therapeutische Gruppenarbeit auf einer Station der Intensivüberwachung bei Aufnahme und Beobachtung seelisch oder geistig erheblich gestörter Kinder und Jugendlicher. In einem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit wurde festgestellt, daß diese Tätigkeit seit dem 1. November 1986 dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 3 Teil II Abschnitt G Unterabschnitt II (Angestellte im Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT entsprach. Dieses Tätigkeitsmerkmal hatte folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe IV b
…
3. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 nach vierjähriger Berufsausübung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3 und 14)
…
Vergütungsgruppe V b
1. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung oder Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung
…
k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen,
…
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14)
Die Protokollnotiz Nr. 14 lautete:
(1) Der Angestellte in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim, in dem überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind, erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem solchen Heim eine Zulage in Höhe von monatlich 90 DM.
Die Protokollnotiz Nr. 7 hatte folgenden Wortlaut:
Erziehungsheime im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals (Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 IV Fallgruppe 1 Buchst. d) und f), V b Fallgruppe 1 Buchst. d) und h) Fallgruppe 2 Buchst. e), V c Fallgruppe 2 Buchst. e) sind Heime, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche ständig untergebracht sind, die schwer erziehbar oder in ihrer geistigen oder seelischen Entwicklung gefährdet sind.
In Protokollnotiz Nr. 9 war bestimmt:
Zu den Kinderwohnheimen gehören z.B. auch Kindererholungsheime, Kinderkurheime.
Durch den Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 24. April 1991 wurden die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1991 neu gefaßt. Die Protokollnotiz Nr. 1 hat seit diesem Zeitpunkt folgenden Wortlaut:
1. Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120 DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 60 DM monatlich.
Die Protokollnotiz Nr. 3 lautet:
3. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß ihm die Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 14 (a.F.) seit dem 1. Januar 1988 in Höhe von 90 DM pro Monat und nach der Protokollnotiz Nr. 1 (n.F.) seit dem 1. Januar 1991 in Höhe von 120 DM pro Monat zustehe. Seine erzieherische Tätigkeit in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik Göttingen stehe einer entsprechenden Tätigkeit in einem Erziehungs-, Kinder- oder Jugendwohnheim gleich. Die Kinder und Jugendlichen seien oftmals für einen längeren Zeitraum in der Abteilung untergebracht, so daß die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage vorlägen. Dies werde durch die Neufassung der Protokollnotiz Nr. 1 seit dem 1. Januar 1991 verdeutlicht. Die Zulage erstrecke sich danach ausdrücklich auf eine erzieherische Tätigkeit in vergleichbaren Einrichtungen, zu denen auch eine geschlossene psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses gehöre.
Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, daß ihm die Zulage auch nach dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe, da alle Mitarbeiter im stationären Pflegedienst der Abteilung eine entsprechende Zulage erhielten und seine Tätigkeit sich nicht wesentlich von der des Pflegepersonals unterscheide.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihr 2.970,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab 1. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1990 eine monatliche Zulage in Höhe von 90,– DM und für die Dauer seiner Tätigkeit in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Georg-August-Universität Göttingen, ab 1. Januar 1991 eine monatliche Zulage in Höhe von 120,– DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, der Kläger erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage. Er übe seine Tätigkeit nicht in einem Erziehungs-, Kinder- oder Jugendwohnheim oder in einer vergleichbaren Einrichtung aus. Die psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik diene der akuten medizinischen Versorgung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen. Die erzieherische Betreuung sei von untergeordneter Bedeutung. Die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen erfolge auch nur vorübergehend und nicht ständig im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Die Tarifvertragsparteien hätten deshalb erzieherische Tätigkeiten in Krankenhäusern und Kliniken bewußt nicht in den Geltungsbereich der Protokollnotizen mit einbezogen.
Eine Gleichbehandlung mit dem Pflegepersonal könne der Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil er keine pflegerische Tätigkeit ausübe. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit zwischen pflegerischen und erzieherischen Tätigkeiten eindeutig unterschieden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf die sog. Heimzulage nicht zusteht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf die Zulage weder nach der Protokollnotiz Nr. 14 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung noch nach der Protokollnotiz Nr. 1 in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung zu. Der Kläger sei nicht in einem Erziehungs-, Kinder- oder Jugendwohnheim tätig. Die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in der geschlossenen Abteilung der Universitätsklinik diene der Heilung von Leiden und sei keine anstaltsmäßige Unterbringung zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung und Pflege. Zwar seien in der Abteilung überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte. Kinder und Jugendliche untergebracht. Die Unterbringung erfolge jedoch nur vorübergehend, bis sie soweit geheilt seien, daß sie entweder zu Hause oder in einem Heim untergebracht werden können. Ihre erzieherische Betreuung erfolge nur additiv neben der primären ärztlichen Behandlung und klinischen Pflege. Demgegenüber sei in einem Heim, das der Erziehung, Ausbildung oder Pflege diene, eine ständige ärztliche Betreuung oder eine ständige Pflege durch Krankenpflegepersonal nicht erforderlich. Die Tarifvertragsparteien hätten auch bei der Neufassung der Protokollnotiz daran festgehalten, daß eine ständige Unterbringung in einem heim zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage sei.
Eine entsprechende Anwendung der Tarifbestimmung auf erzieherische Tätigkeiten in einem Krankenhaus komme nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke vorliege. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zahlung einer Zulage insoweit bewußt nur für pflegerische Tätigkeiten, nicht aber für eine erzieherische Betreuung, die neben der Behandlung einer akuten Erkrankung erfolge, vorgesehen. Der unterschiedliche Zweck der ständigen Unterbringung in einem Heim und der vorübergehenden Unterbringung in einer Klinik zur Heilung oder Milderung und Behandlung von Krankheiten rechtfertige eine differenzierte Zulagengewährung, so daß auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliege.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf die sog. Heimzulage nicht zusteht.
1. Die Tätigkeit des Klägers erfüllte nicht die tariflichen Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 14 des Teils II Abschnitt G Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
a) Maßgebend für den Anspruch auf die Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 14 ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die die Zulage tariflich vorgesehen ist (vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1987 – 5 AZR 518/85 – AP Nr. 1 zu § 7 AVR Caritasverband). Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger. Wie in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit festgestellt wurde, übte der Kläger im Anspruchs Zeitraum eine Tätigkeit aus, die dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 3 entsprach (BAG Urteil vom 14. Februar 1990 – 4 AZR 586/89 – ZTR 1990, 290). In diesem Tätigkeitsmerkmal wird im Klammerzusatz auf die Protokollnotiz Nr. 14 verwiesen. Daraus folgt, daß für eine derartige Tätigkeit grundsätzlich die Zahlung einer Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 14 in Betracht kam.
b) Die Tätigkeit des Klägers erfüllte aber nicht die Anspruchsvoraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 14.
Die Tarifvertragsparteien knüpfen in der Protokollnotiz Nr. 14 an die Art der Einrichtung an, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. Es muß sich um ein Erziehungs-, Kinder- oder Jugendwohnheim handeln, in dem überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Dabei haben die Tarifvertragsparteien den Begriff des Erziehungsheims in der Protokollnotiz Nr. 7 erläutert. Danach sind Erziehungsheime Heime, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche ständig untergebracht sind, die schwer erziehbar oder in ihrer geistigen oder seelischen Entwicklung gefährdet sind. Nach der Protokollnotiz Nr. 9 gehören zu den Kinderwohnheimen z.B. auch Kindererholungsheime und Kinderkurheime.
Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung der Protokollnotiz Nr. 14, der neben dem tariflichen Gesamt Zusammenhang für die Tarifauslegung maßgebend ist (BAGE 46, 308, 310 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), gehört die Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik Göttingen nicht zu den genannten Einrichtungen. Ein Anspruch auf die Zulage besteht danach nur für eine Tätigkeit, die in Heimen ausgeübt wird, die der ständigen Unterbringung zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege dienen. Ob eine Einrichtung als Heim im tariflichen Sinne anzusehen ist, beurteilt sich deshalb entscheidend nach dem Zweck, dem die Unterbringung dient.
Die tariflich geforderte Zwecksetzung erfüllt die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik nicht. Die Aufnahme und Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in der Abteilung erfolgt zum Zwecke der Diagnose und Behandlung von Krankheiten und nicht, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht ausführt, zum Zwecke der Erziehung. Ausbildung oder Pflege. Die Kinder und Jugendlichen werden in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht aufgenommen, um erzogen, ausgebildet oder gepflegt zu werden. Im Vordergrund steht vielmehr die ärztliche Behandlung. Auch wenn diese notwendigerweise von Pflegemaßnahmen begleitet wird, ist nicht die Pflegebedürftigkeit der Patienten die maßgebende Ursache für die Unterbringung in der Klinik, sondern die akute Behandlungsbedürftigkeit. Die Unterbringung ist damit auch von vornherein durch den Zweck der Heilbehandlung begrenzt und folglich nicht auf Dauer ausgerichtet, selbst wenn sie eine längere Zeit in Anspruch nehmen sollte, wie z.B. die durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 2 Monaten ausweist. Deshalb wird durch die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie die tarifliche Voraussetzung einer ständigen Unterbringung zum Zwecke der Erziehung. Ausbildung oder Pflege nicht erfüllt.
2. Dem Kläger steht der Anspruch auf die Zulage auch nicht nach der Protokollnotiz Nr. 1 zum Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung zu.
a) Der Kläger hat schon nicht dargelegt, daß seine Tätigkeit ein Tätigkeitsmerkmal der ab 1. Januar 1991 neu gefaßten Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts G erfüllt, das auf die Protokollnotiz Nr. 1 verweist. Selbst wenn aber zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß er eine Tätigkeit i. S. der VergGr. IV b Fallgruppe 17, die im Klammerzusatz auf die Protokollnotiz Nr. 1 Bezug nimmt, ausübt, sind die tariflichen Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 1 nicht gegeben.
b) Die Tarifvertragsparteien haben in der Neufassung der Protokollnotiz über die Heimzulage nicht nur Tätigkeiten in Erziehungs-, Kinder- oder Jugendwohnheimen gefordert, sondern auch vergleichbare Einrichtungen mit einbezogen. Diese vergleichbaren Einrichtungen sind wiederum durch den Klammerzusatz „Heim” gekennzeichnet. Ist danach ebenso wie nach der früheren Protokollnotiz Nr. 14 eine ständige Unterbringung in einem Heim zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege erforderlich, kann eine nur vorübergehende Unterbringung in einem Krankenhaus zum Zwecke der Heilbehandlung auch nicht die tariflichen Anforderungen der Protokollnotiz Nr. 1 (n.F.) erfüllen.
3. Der Sinn und Zweck der Heimzulage erfordert auch keine entsprechende Anwendung der Protokollnotiz Nr. 14 (a. F.) bzw. der Protokollnotiz Nr. 1 (n.F.) auf erzieherische Tätigkeiten in geschlossenen Abteilungen von Krankenhäusern.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für den Anspruch auf die Heimzulage nicht darauf an, daß ihm die erzieherische Betreuung körperlich, seelisch oder geistig gestörter Kinder oder Jugendlicher obliegt. Die Art der Tätigkeit ist für die Eingruppierung maßgebend. Demgegenüber werden in den Protokollnotizen zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage gefordert. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit in den in der Protokollnotiz genannten Einrichtungen ausgeübt wird. Die Ursache dafür liegt in dem in Erziehungs-, Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Heimen anfallenden besonderen Dienst. Die betreffenden Angestellten sind in aller Regel in den Heimen auch untergebracht und ohne Rücksicht auf die Arbeitszeit Ansprechpartner der Kinder und Jugendlichen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO BL Teil II, Stand März 1993, Anm. 240 r). Diese besondere Erschwernis ist bei der erzieherischen Tätigkeit in der Abteilung eines Krankenhauses nicht gegeben. Deshalb kommt auch nach dem Sinn und Zweck der Heimzulage ihre Gewährung bei einer derartigen Tätigkeit nicht in Betracht.
4, Der Anspruch ist auch nach dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht begründet. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht insoweit aus, daß die Unterscheidung der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Gewährung der Zulage nur für erzieherische Tätigkeiten in bestimmten Einrichtungen, nicht aber für Tätigkeiten in Krankenhäusern, in denen eine erzieherische Betreuung nur zusätzlich zur Heilbehandlung stattfindet, ebenso sachlich gerechtfertigt ist, wie die Gewährung einer Zulage für das Pflegepersonal, dessen Tätigkeit mit der des Klägers nicht vergleichbar ist. Dagegen hat der Kläger mit seiner Revision auch keine Einwendungen mehr erhoben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Plenge, Wolf
Fundstellen