Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Beschluss vom 29.12.1997) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. Dezember 1997 zu gewähren, wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.
3. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger bezog ab November 1988 eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, die zum Oktober 1993 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt wurde (Bescheid vom 19. Juli 1995, geändert durch Bescheid vom 9. Juli 1997). Damit stieg (Vergleichszeitpunkt Juli 1995) der Rentenzahlbetrag von (netto) DM 1.468,49 auf DM 1.762,92.
Der Kläger beanstandete die Höhe der Rente mit der Begründung, daß im Gegensatz zur früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit nunmehr Zeiten zwischen Dezember 1955 und Februar 1964 nur zu 5/6 angerechnet worden seien. Der diesen Rechtsbehelf zurückweisende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1995 führt hierzu folgendes aus:
„Eine Vollanrechnung der Zeit vom 12.11.1955 bis 18.02.1964 entsprechend dem polnischen Rentenversicherungsrecht ist nicht mehr möglich. Durch Artikel 20 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist das Zustimmungsgesetz zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen geändert worden. Die Neuregelung ist am 01.07.1990 in Kraft getreten und dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf Zahlung einer Rente – wie im vorliegenden Fall – nach dem 30.06.1990 entsteht. Gegenüber der bisherigen Fassung des Artikels 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen, wonach Arbeitszeiten ‚in demselben zeitlichen Umfang’ wie nach polnischem Recht zu berücksichtigen waren, sind Sie nunmehr nur noch ‚in Anwendung des FRG’ anzurechnen. Damit ist auf derartige Zeiten auch § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) anzuwenden, wonach glaubhaft gemachte Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur zu 5/6 der Zeit zu berücksichtigen sind (d. h., Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6). …
Die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen sind nur ein Mittel der Glaubhaftmachung in vorgenanntem Sinne. Ein polnisches Legitimationsbuch, welches als Nachweis dient, liegt erst für die Zeit ab 19.02.1964 vor.
Der Besitzschutz der nach Artikel 6 § 4 Abs. 2 Satz FANG vor dem 01.07.1990 festgestellten Renten besteht nur für die Dauer des Bezuges dieser Rente. Erfolgt nach dem 30.06.1990 eine erneute Rentenfeststellung mit einem Zahlungsbeginn nach dem 30.06.1990, so ist für diese Rentenfeststellung das zum Zahlungsbeginn maßgebliche FRG-Recht anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob über die FRG-Zeiten verbindliche Bescheide erteilt wurden oder nicht.”
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Hannover vom 16. September 1997; Beschluß des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen vom 29. Dezember 1997).
Mit einem am 22. Januar 1998 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz erhebt der Kläger – persönlich – „Beschwerde gegen den Urteil” und „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision”; er beantragt zu diesem Zwecke Prozeßkostenhilfe. Es handele sich nicht um eine erstmals gewährte Rente, sondern um die Kürzung seiner Rente im Jahre 1995.
Entscheidungsgründe
II
1. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe war abzulehnen.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫). Insoweit läßt der Senat dahingestellt, ob im Falle des Klägers die strengen Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil (vgl § 160, § 160a SGG) überhaupt erfüllt werden können. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist Prozeßkostenhilfe auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, daß der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozeß erreichen will. Prozeßkostenhilfe hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (vgl Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994 – SozR 3-6615 Art 5 Nr 1 S 2). So aber liegt der Fall hier.
Denn der Kläger hat von vornherein keinen Anspruch auf eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem von ihm geltend gemachten Grund. Entgegen seiner Annahme – und anders als den Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in den angefochtenen Urteilen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts zu entnehmen – wirkt sich die „5/6-Anrechnung” auf Grundlage der Neufassung des Art 2 Abs 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu (BGBl I 1976 II 393) durch Art 20 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) mit Wirkung ab 1. Juli 1990 (Art 85 Abs 6 RRG 1992) auf die Höhe seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht aus (s den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Mai 1998).
Wie aus den angefochtenen Bescheiden vom 19. Juli 1995 (Rentenbeginn 1. August 1994) bzw vom 9. Juli 1997 (Rentenbeginn 1. Oktober 1993) hervorgeht, hat die Beklagte hierin zwar zunächst die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des 5/6-Kürzung berechnet (s jeweils die Anlage 10 der Bescheide). Gerade weil der Kläger vorher bereits eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hatte, wurden jedoch die sich aus der neuen Berechnung ergebenden persönlichen Entgeltpunkte (aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten: 11,6783, aus der knappschaftlichen Rentenversicherung: 18,3191 – Anlage 6 der Bescheide, Seite 01 und 02 oben) mit jenen Entgeltpunkten verglichen, die der früheren Rente zugrunde lagen. Diese Entgeltpunkte bestimmen unmittelbar die Rentenhöhe. Der erwähnte Vergleich ergab einen insgesamt höheren Wert der früheren Entgeltpunkte, aus denen sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit errechnet hatte (aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten: 11,4033, aus der knappschaftlichen Rentenversicherung: 22,2342). Dieser Wert wurde sodann auch der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt. Die Beklagte hat damit die allgemeine Besitzschutzregelung des § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI angewandt: „Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit … bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt”.
Sie bewirkt im Fall des Klägers, daß seine im vorliegenden Verfahren streitigen polnischen Zeiten, die zu denen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zählen, für die Zwecke der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Ergebnis ebenso angesetzt wurden wie für die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, das heißt zu 6/6. Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, daß sich aus der von der Beklagten angestellten Vergleichsberechnung vom 29. April 1998 (s Bl 480 ff der Rentenakte des Klägers, diesem vom Senat mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 5. Mai 1998 übermittelt) mit Bewertung der streitigen Zeiten mit 6/6 (s die jeweiligen Werte in der Anlage 3 dieser Vergleichsberechnung und der angefochtenen Bescheide) exakt dieselbe Rente (aufgrund der og Entgeltpunkte) ergibt, wie sie der Kläger bereits bezieht.
2. Die nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen (§§ 166, 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen