Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm Verletztenrente aufgrund der Folgen eines Unfalls zu gewähren, ohne Erfolg geblieben. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. Dezember 1999 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 24. November 1999 hat dieser für den Kläger am 20. Januar 1999 Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 29. Februar 2000 – B 2 U 25/00 B – hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zum 23. Februar 2000 laufenden Begründungsfrist begründet hatte.
Nachdem der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 9. März 2000 beantragt hatte, „die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die regulär am 20.03.2000 abläuft, um einen Monat zu verlängern”, hat er mit am 14. März 2000 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen Schriftsatz vom „29.01.2000” Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und diese mit ebenfalls am 14. März 2000 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 2000 begründet. Er trägt vor, er habe bereits mit Schriftsatz vom 29. Januar 2000 erstmals um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten, da infolge der Feiertage und zusätzlicher Arbeitstage bei ihm eine Arbeitsüberlastung eingetreten sei, insbesondere auch mit vorrangigen Fristsachen, welche die „Begründung bis 20.02.2000 unmöglich” erscheinen lasse; als neue Frist sei „sodann der 20.03.2000 (statt 23.03.2000)” eingetragen worden. Erst bei einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des BSG am 9. März 2000 habe er nach Erhalt des Verwerfungsbeschlusses des Senats vom 29. Februar 2000 erfahren, daß dort sein Schriftsatz vom 29. Januar 2000 mit dem Verlängerungsantrag nicht vorliege. Vor diesem Hintergrund treffe weder den Kläger selbst noch seinen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung ein Verschulden. Das letztere Schreiben sei so rechtzeitig abgesandt worden, daß ein Eingang bei Gericht vor Ablauf der Frist im Normalfall sichergestellt gewesen sei. Der Prozeßbevollmächtigte selbst habe es auf den Weg gebracht (Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung) und habe davon ausgehen können, daß seinem ausreichend begründeten Antrag stattgegeben werde (Hinweis auf BGH NJW 1997, 400). Daher habe er sich auch nicht „nach dem rechtzeitigen Einlauf bei Gericht” erkundigen müssen (Hinweis auf BVerfG NJW 1992, 38; BAG NJW 1995, 2575; BGH NJW 1993, 1332), zumal keine überspitzten Anforderungen an die Vorkehrungen gegen eine Fristversäumung gestellt werden dürften (Hinweis auf BVerfGE 40, 46, 49).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gegeben sind. Einer Wiedereinsetzung steht allerdings nicht schon entgegen, daß die Beschwerde bereits wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen worden ist (BSG SozR 1500 § 67 Nr 5 sowie Beschluß des Senats vom 26. März 1997 – 2 BU 70/97 –). Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem des Beteiligten gleich (BSG SozR 1500 § 67 Nrn 1, 10 und 20; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, § 67 RdNr 3b).
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat indes nicht ohne sein Verschulden die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt. Ohne Verschulden iS von § 67 Abs 1 SGG ist eine Frist nur versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozeßführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozeßführenden muß die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen hier aufgrund der vom Kläger bzw seinem Prozeßbevollmächtigten vorgetragenen Tatsachen nicht vor. Der Prozeßbevollmächtigte hätte angesichts des Umstandes, daß seitens des BSG trotz des nach seinen Angaben bereits sehr zeitig mit Schriftsatz vom 29. Januar 2000 gestellten Verlängerungsantrages wochenlang keinerlei Reaktion (Verlängerungsbewilligung durch den Vorsitzenden, Rückfrage, Auflage o.ä.) erfolgt war, unbedingt rechtzeitig vor Ablauf der zu verlängernden Begründungsfrist, also vor dem 23. (nicht „20.”) Februar 2000 bei der Geschäftsstelle nachfragen müssen, welche Hinderungsgründe der begehrten Entscheidung entgegenstünden und ob überhaupt mit einer Verlängerungsbewilligung zu rechnen sei. Der Prozeßbevollmächtigte hätte auch nicht – wie von ihm selbst vorgetragen – bereits bei Absendung des ersten Verlängerungsantrages die Frist in seinen Kontrollunterlagen auf den 20. März 2000 in Vorwegnahme der von ihm erwarteten Verlängerungsbewilligung ändern und so die Kontrolle der tatsächlich noch laufenden Frist erschweren dürfen; vielmehr hätte er die alte erst nach tatsächlich erfolgter Fristverlängerung durch den Senatsvorsitzenden durch die neue Frist ersetzen dürfen. Bei Beachtung dieser jedem gewissenhaft Prozeßführenden einsichtigen Vorsichtsmaßnahmen wäre es aller Voraussicht nach nicht zu der Fristversäumung gekommen. Der Senat setzt sich insoweit nicht mit den vom Kläger zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen in Widerspruch, da es dort lediglich um die Fristwahrung bei Rechtsmitteleinlegung ging, während im vorliegenden Fall nicht nur die Rechtzeitigkeit des Eingangs des Verlängerungsantrages, sondern auch die Bewilligung der Fristverlängerung für die Einhaltung der Begründungsfrist entscheidend ist.
Es bleibt daher beim Beschluß des Senats vom 29. Februar 2000.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen