Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelaltersrente. Hinterbliebenenrente. Entgeltpunkte. Rechtsänderung. Aufhebung. Eigentum. Gleichbehandlungsgebot. Rechtsstaatsgebot. Echte Rückwirkung. Schutzwürdiges Vertrauen
Leitsatz (redaktionell)
1) § 22b Abs. 1 S. 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes findet rückwirkend zum Inkrafttreten am 7.5.1996 Anwendung, es sei denn, der Rentenanspruch ist zu einem früheren Zeitpunkt entstanden.
2) Diese Regelung ist mit Verfassungsrecht, insbesondere dem Rechtsstaatsgebot, vereinbar.
Normenkette
SGB VI §§ 64, 66 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 300; FRG §§ 14-15, 22b Abs. 1 S. 1, Abs. 3-4; GG Art. 3, 14 Abs. 1, Art. 116
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Witwerrente zu zahlen ist.
Der im März 1932 in Russland geborene und im Juli 1996 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogene Kläger ist als Spätaussiedler iS des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Seine im Februar 1936 in der Ukraine geborene und im Dezember 2003 verstorbene Ehefrau ist ebenfalls Spätaussiedlerin iS des § 4 BVFG. Zu ihren Lebzeiten bezog sie von der Beklagten eine Regelaltersrente (RAR). Der Kläger erhält eine solche von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft). Die Entgeltpunkte (EP) für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) lagen in beiden Fällen über 25 und waren in beiden Fällen nach § 22b Abs 3 FRG auf jeweils 20 begrenzt worden.
Mit Bescheid vom 5. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004 erkannte die Beklagte auf den im Januar 2004 gestellten Antrag den Anspruch des Klägers auf große Witwerrente dem Grunde nach an und lehnte gleichzeitig eine Zahlung der Rente ab. Ein Zahlbetrag ergebe sich nicht, weil die nach § 22b FRG höchstzulässigen 25 EP vorrangig in der Rente aus eigener Versicherung zu berücksichtigen seien.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 22. Juni 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die große Witwerrente werde in Ansehung des § 22b Abs 1 FRG rechtmäßig nicht ausgezahlt. Nach dieser Vorschrift würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt. Entgegen der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Entscheidungen vom 30. August 2001 – B 4 RA 118/00 R – und 11. März 2004 – B 13 RJ 44/03 R – finde § 22b Abs 1 FRG auch im Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente Anwendung. Hierfür sprächen sowohl der Wortlaut der Regelung, systematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der Norm als auch insbesondere der aus der Begründung des Gesetzentwurfs erkennbare Wille des Gesetzgebers. Dieser werde noch einmal in der Begründung zu Art 8 Nr 2 bzw Art 13 Abs 3 des Entwurfs des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) verdeutlicht. Die beabsichtigte Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG (“Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt”) stelle danach lediglich eine authentische Interpretation der ursprünglichen Fassung dar.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung von § 22b Abs 1 FRG. Er macht im Wesentlichen geltend: Die Begrenzung seiner Renten, der eigenen Altersrente und der Hinterbliebenenrente, auf insgesamt 25 EP sei mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar und werde auch nicht durch systematische Erwägungen gerechtfertigt. Ebenso wenig stütze die Entstehungsgeschichte der Norm die Ansicht des SG Berlin. Dies zeige Art 8 RV-Nachhaltigkeitsgesetz. Der beabsichtigten Neufassung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber sein Regelungsziel der Begrenzung auf 25 EP im Fall des Zusammentreffens der Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten bereits mit der ursprünglichen Fassung erreicht hätte. Die Neufassung der Norm stelle auch nicht nur eine Klarstellung, sondern eine Veränderung der bisher geltenden Rechtslage dar. Schließlich widerspreche das angefochtene Urteil auch dem Willen des Gesetzgebers. Dem FRG sei mittlerweile das Prinzip der Grundsicherung immanent. Diesem Prinzip entspreche es aber, dem überlebenden Ehegatten die Hinterbliebenenrente auszuzahlen. So wie die eigene Rente als Ersatz für das entfallene Arbeitseinkommen diene, sei Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente, Ersatz für den fehlenden Unterhalt des Verstorbenen zu leisten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2004 zu verurteilen, ihm Witwerrente auf der Grundlage der für seine verstorbene Ehefrau zu berücksichtigenden Entgeltpunkte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch Art 9 Nr 2 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I, S 1791) zwischenzeitlich neu gefasst worden sei. Die Neufassung, bei der es sich im Übrigen nach der Begründung des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung handele, bringe unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Begrenzung auf insgesamt 25 EP aus Zeiten nach dem FRG für alle Renten des Berechtigten gelte. Da § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF gemäß Art 15 Abs 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz rückwirkend zum 7. Mai 1996 in Kraft getreten sei, sei die Neufassung auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Das Vorbringen des Klägers sei daher überholt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger zusätzlich zu seiner eigenen Rente Witwerrente zu zahlen.
1. Der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente ist im vorliegenden Fall dem Grunde nach unstreitig gegeben und von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid anerkannt. Zu Gunsten des Klägers ergibt sich indes kein Zahlbetrag, da die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch seine RAR ausgeschöpft ist.
Der Monatsbetrag der Rente richtet sich gemäß § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ua nach den persönlichen EP. Diese ergeben sich, indem die Summe aller EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ggf noch um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI); dabei sind Grundlage für die Ermittlung der EP bei einer Witwerrente die EP der verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 1 SGB VI). EP werden in erster Linie für Beitragszeiten ermittelt, dh Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger werden bei Berechtigten nach dem FRG gemäß § 15 FRG den im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt; für diese gleichgestellten Zeiten werden die EP nach Maßgabe der §§ 22 ff FRG ermittelt, wobei § 22b FRG, eingefügt durch Art 3 Nr 5 Abs 3 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I, 1461), in Abs 1 ergänzt um Satz 3 durch Art 12 Nr 2 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I, 2998) und in Abs 1 Satz 1 geändert durch Art 9 Nr 2 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I, 1791), vorschreibt, dass die nach § 22 Abs 1 bis 3 FRG ermittelten, nach § 22 Abs 4 FRG gekürzten EP nur bis zu der in § 22b Abs 1 Satz 1 bzw § 22b Abs 3 FRG genannten Höchstzahl in die Rentenberechnung einfließen. Da weder der Kläger noch seine verstorbene Ehefrau Zeiten in der deutschen Versicherung zurückgelegt haben, sind EP für die Renten des Klägers ausschließlich nach den Vorschriften des FRG zu ermitteln. Dabei ist § 22b Abs 1 Satz 1 FRG in der Neufassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes – FRG nF – anzuwenden.
Bei der hier vorliegenden kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Rechtsänderungen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung während des anhängigen Rechtsstreits, auch im Revisionsverfahren, sind mithin zu beachten, wenn das neue Recht nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (stRspr vgl BSG, Urteil vom 14. Juli 1993 – 6 RKa 71/91 – BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26, Teilurteil und Vorlagebeschluss vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 27/95 – SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 27 f, Urteile vom 2. Juli 1997 – 9 RVs 9/96 – veröffentlicht in JURIS und vom 26. Februar 2003 – B 8 KN 11/02 R – SozR 4-2600 § 93 Nr 4 RdNr 7; Beschluss vom 18. August 2004 – B 8 KN 18/03 B – veröffentlicht in JURIS). Dieser Fall ist hier gegeben; § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ist durch Art 9 Nr 2 iVm Art 15 Abs 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz rückwirkend zum 7. Mai 1996 durch eine Neufassung (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF) ersetzt worden, wonach für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt werden.
Eine Bestimmung des einfachen Rechts, welche die Anwendung von § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF im vorliegenden Fall ausschließen könnte, existiert nicht. Der Ausschluss lässt sich insbesondere nicht aus § 300 SGB VI ableiten, sodass dahingestellt bleiben kann, ob diese Vorschrift in Bezug auf Änderungen des FRG generell – etwa auf Grund des allgemeinen Verweises in § 14 FRG (so BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 46/03 R – BSGE 93, 15 RdNr 13) – oder speziell für die hier in Rede stehende Gesetzesänderung anwendbar ist.
Nach dem Grundsatz des § 300 Abs 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI von ihrem Inkrafttreten an auf einen Anspruch oder einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Als Ausnahme von diesem Grundsatz bestimmt § 300 Abs 2 SGB VI, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Der Witwerrentenanspruch des Klägers ist erst mit dessen Zuzug im Juli 1996 und damit nicht iS von § 300 Abs 1 SGB VI vor Inkrafttreten des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF am 7. Mai 1996 entstanden, er hat mithin auch nicht iS des § 300 Abs 2 SGB VI vor der Aufhebung der früheren Gesetzesfassung bestanden. Die Verkündung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes erst im Juli 2004 ändert daran nichts. Im Verhältnis von § 300 Abs 1 zu Abs 2 SGB VI bezeichnet der Begriff “Aufhebung” in § 300 Abs 2 SGB VI nicht den tatsächlichen Akt der Aufhebung im Sinne der Verkündung des Änderungsgesetzes, sondern den Zeitpunkt für das Außerkrafttreten des alten Rechts, wie er durch Gesetz ausdrücklich oder durch den Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem altes Recht ersetzende neue Vorschriften iS von Art 82 Abs 2 Grundgesetz (GG) in Kraft treten (BSG, Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 46/03 R – BSGE 93, 15 RdNr 19).
2. Verfassungsmäßige Rechte des Klägers werden durch § 22b Abs 1 Satz 1 FRG nF nicht verletzt. Das gilt auch, wenn entgegen der Auffassung des Gesetzgebers und der Beklagten zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass mit dieser Vorschrift das Recht rückwirkend geändert worden ist. Das ist wegen des andauernden Streits um die zur alten Fassung ergangene Rechtsprechung (vgl dazu nachfolgend 2b bb) zweifelhaft, kann jedoch hier unentschieden bleiben, weil das Ergebnis davon nicht abhängt.
a) Das BSG hat die Begrenzungsregelungen in § 22b Abs 1 FRG aF und § 22b Abs 3 FRG bereits für verfassungsmäßig erachtet (Senatsurteil vom 3. Juli 2002 – B 5 RJ 22/01 R – SozR 3-5050 § 22b Nr 3, BSG, Urteile vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 46/03 R – BSGE 93, 15 und vom 7. Juli 2004 – B 8 KN 10/03 R – BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2, jeweils RdNr 28 ≪zu § 22b Abs 1 und Abs 3 FRG≫ sowie vom 30. August 2001 – B 4 RA 87/00 R – BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1 ≪zu § 22b Abs 1 FRG aF≫). Der in weitgehender Abkehr von dem das frühere Fremdrentenrecht beherrschenden Eingliederungsprinzip erfolgte Systemwechsel hin zu an der Höhe der Eingliederungshilfe orientierten Rentenleistungen für FRG-Zeiten an neu zuziehende Spätaussiedler ist sowohl mit Art 116 als auch mit Art 14 und 3 GG vereinbar. Der Senat verweist insoweit auf die eingehenden Begründungen in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 (B 5 RJ 22/01 R – SozR 3-5050 § 22b Nr 3 S 26 ff) und im Urteil des 13. Senats vom 19. Mai 2004 (B 13 RJ 46/03 R – BSGE 93, 15 RdNr 23 ff). Die Einbeziehung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente in die Begrenzungsregelung zwingt nicht zu einer anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente fällt auch bei ausschließlich in der bundesdeutschen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/86 – BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Die Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Hinterbliebenen, deren Renten keine EP für FRG-Zeiten zu Grunde liegen, beruht wie die übrigen Begrenzungen des § 22b FRG darauf, dass dem FRG-Anteil seiner Rente keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung zugeordnet werden können, die entsprechenden Leistungen vielmehr aus sozialstaatlichen Gründen gewährt werden; dies ist ein sachgerechtes Kriterium. Wenn der Gesetzgeber bei seiner Wahl, Rentenleistungen an Spätaussiedler höchstens nur noch zur Deckung eines (pauschalierten) Bedarfs zu erbringen, frei war, verstößt es auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, durch Einbeziehung des Hinterbliebenenrentenanspruchs zu verhindern, dass die Berechtigten infolge des Todes ihres Ehegatten weitergehende Rentenleistungen erhalten. Der Kläger wird damit gegenüber Hinterbliebenen, deren verstorbene Ehegatten ihr Berufsleben in Deutschland verbracht haben, und bei denen ein durch eigene Beiträge erworbener Rentenanspruch lediglich als sonstiges Einkommen gemäß § 97 SGB VI angerechnet wird, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Ebenso wenig ist Art 6 GG verletzt. Aus dem in Art 6 Abs 1 GG enthaltenen Gebot, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, lassen sich keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete ableiten, mithin schon generell kein Anspruch auf Unterhaltsersatz in Gestalt einer Hinterbliebenenrente; vielmehr besteht insoweit grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86, 50/87, 1 BvR 873/90, 761/91 – BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6 mwN).
b) Ist § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG dahin auszulegen, dass beim Zusammentreffen von eigener Rente des Berechtigten mit einer Hinterbliebenenrente die FRG-Anteile der Hinterbliebenrente nicht in die Höchstgrenze von 25 EP einbezogen sind, so handelt es sich bei der Neufassung in § 22b FRG nF entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern um eine so genannte echt rückwirkende Rechtsänderung, da sie den Anspruch des Klägers bereits vom Zeitpunkt seines Entstehens an erfasst (zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 – BVerfGE 72, 200, 242, 255, 257). Die Interpretation eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist Aufgabe der Rechtsprechung, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung deren Einheitlichkeit bewirken soll. Eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend erkannte Rechtslage kann vom Gesetzgeber nur in den durch die Verfassung gezogenen Grenzen rückwirkend geändert werden (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1965 – 2 BvL 17/63 – BVerfGE 18, 429, 439 = SozR Nr 5 zu Art 28 GG; BSG, Urteil vom 27. September 1989 – 11 RAr 53/88 – SozR 4100 § 168 Nr 22 S 55 f). Diese Grenzen wären hier jedoch nicht überschritten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
aa) Rückwirkend belastende Gesetze sind nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich unzulässig, weil mit dem Rechtsstaatsgebot des GG unvereinbar. Zu dessen wesentlichen Elementen gehört die Rechtssicherheit, der auf Seiten des Einzelnen das Vertrauen in den Bestand von Rechtsnormen und Rechtsakten bis zu ihrer ordnungsgemäßen Aufhebung entspricht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 – BVerfGE 72, 200, 257 f; stRspr). Im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz kann das Verbot der echten Rückwirkung daher, wenn es sich dabei nicht nur um eine Bagatelle handelt, zu Gunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nur ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen die Durchbrechung rechtfertigen oder gar erfordern (BVerfG aaO, BVerfGE 72, 200, 258 f). In Anwendung dieses Grundgedankens hat das BVerfG eine rückwirkende Rechtsänderung für zulässig erachtet, wenn das geltende Recht in einem Maß systemwidrig und unbillig ist, dass ernsthafte Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit bestehen (BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1961 – 2 BvR 345/60 – BVerfGE 13, 215, 224, vom 16. November 1965 – 2 BvL 8/64 – BVerfGE 19, 187, 197 und vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66 ua – BVerfGE 30, 367, 388), wenn sich die geänderte Rechtsnorm im Nachhinein als ungültig erweist (Urteil vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 – BVerfGE 13, 261, 272), wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz bezogen wird, mit der Neuregelung rechnen musste (Beschlüsse vom 31. März 1965 – 2 BvL 17/63 – BVerfGE 18, 429, 439 = SozR Nr 5 zu Art 28 GG, vom 25. Juni 1974 – 2 BvF 2/73, 3/73 – BVerfGE 37, 363, 397 = SozR 5724 Allg Nr 1 S 14, vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74, 1042/75 – BVerfGE 45, 142, 173, vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91, 1648/91 – BVerfGE 88, 384, 404 und vom 23. Juni 1993 – 1 BvR 133/89 – BVerfGE 89, 48, 67) oder wenn das geltende Recht unklar und/oder verworren war, sodass eine baldige Klärung erwartet werden musste (Beschlüsse vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66 ua – BVerfGE 30, 367, 388, vom 8. Juni 1977 – 2 BvR 499/74, 1042/75 – BVerfGE 45, 142, 173, vom 17. Januar 1979 – 1 BvR 446/77, 1174/77 – BVerfGE 50, 177, 193 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 8 S 25 und vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 – BVerfGE 72, 200, 259), und schließlich, wenn zwingende Belange des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine echte Rückwirkung rechtfertigen (Urteil vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 – BVerfGE 13, 261, 272; Beschlüsse vom 23. März 1971 – 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66 ua – BVerfGE 30, 367, 390 f, vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 – BVerfGE 72, 200, 260 und vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509, 1648/91 – BVerfGE 88, 384, 404).
Diese falltypisch und nicht abschließend (vgl BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 – BVerfGE 72, 200, 258) entwickelten Gründe knüpfen, sofern keine zwingenden Gründe des Gemeinwohls vorliegen, daran an, dass berechtigtes Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage entfallen ist oder sich von vornherein nicht entwickeln konnte. Dabei ist, wenn es um die Auslegung einer Rechtsnorm geht, von einer unklaren Rechtslage auszugehen, wenn die ursprüngliche Norm von vornherein Anlass zu Auslegungsproblemen gibt, “deren Lösung nur in einer Zusammenschau von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, System und gesetzgeberischer Zielsetzung” möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvR 446, 1174/77 – BVerfGE 50, 177, 194 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 8). In diesem Fall entsteht Rechtssicherheit hinsichtlich des Norminhalts erst durch die Rechtsprechung, insbesondere die des zuständigen höchsten Fachgerichts und/oder eine ständige Praxis der Gesetzesanwendung, die dann Grundlage für eine schutzwürdige Vertrauensbildung wird, und zwar – ungeachtet der Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl dazu BSG, Urteile vom 21. März 1996 – 11 RAr 101/94 – BSGE 78, 109, 114 = SozR 3-1300 § 48 Nr 48 S 115 und vom 28. April 1999 – B 9 V 16/98 R – veröffentlicht in JURIS, jeweils mwN) – von dem Zeitpunkt an, zu dem die Rechtsprechung bzw Praxis vorliegt; bei einer unklaren Rechtslage, die erst durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt wird, ist Rechtssicherheit hinsichtlich des Normverständnisses bis zu dieser Klärung nicht vorhanden, und dementsprechend kann sich berechtigtes Vertrauen der Betroffenen als Gegenstück der Rechtssicherheit erst mit und ab dieser Klärung bilden (vgl BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1968 – 1 BvR 537/65 – BVerfGE 24, 75, 98). Entsprechendes muss gelten, wenn erst durch die Rechtsprechung ein Norminhalt erschlossen wird, der zuvor wegen der besonderen Auslegungsprobleme nicht erkannt wurde (vgl BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1986 – 2 BvL 5/80, 17/82 und 2 BvR 635/80 – BVerfGE 72, 302, 325 f; im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – B 10 LW 17/02 R – SozR 4-5868 § 92 Nr 2).
Die Bildung schutzwürdigen Vertrauens ist des Weiteren nicht (mehr) möglich, wenn mit der Änderung einer Rechtslage gerechnet werden muss. Letzteres ist regelmäßig ab dem Gesetzesbeschluss über eine Rechtsänderung der Fall, sodass auch ein zu dem Zeitpunkt bereits vorhandenes berechtigtes Vertrauen in die alte Rechtslage entfällt (BSG, Teilurteil und Vorlagebeschluss vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 27/95 – insoweit in SozR 3-2600 § 93 Nr 3 nicht abgedruckt, Urteile vom 13. März 2002 – B 8 KN 4/00 R – SozR 3-2600 § 93 Nr 11 S 106 und vom 26. Februar 2003 – B 8 KN 11/02 R – SozR 4-2600 § 93 RdNr 10 mwN; vgl auch BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 1971 – 2 BvL 3/68 – BVerfGE 30, 272, 287 mwN, vom 25. Juni 1974 – 2 BvF 2, 3/73 – BVerfGE 37, 363, 397 = SozR 5724 Allg Nr 1 S 14 und vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 – BVerfGE 72, 200, 260 ff).
bb) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das RV-Nachhaltigkeitsgesetz schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht verletzt, selbst wenn von der Richtigkeit der bisherigen Rechtsprechung des BSG und von einem dem Kläger günstigen Norminhalt des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF ausgegangen würde.
Bis zum Urteil des 4. Senats vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R – BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2) wurde die Vorschrift von den Rentenversicherungsträgern durchgehend dahin verstanden, dass der Höchstwert von 25 EP alle für FRG-Zeiten ermittelten EP erfasse, unabhängig davon, aus welcher Versicherung sie stammten, also auch beim Zusammentreffen einer eigenen mit einer Rente wegen Todes (vgl Heller in DAngVers 1997, 1, 7; Bönisch in MittLVA Oberfr 2000, 149, 153; Moser in Kompass 1996, 499, 500; Spegel in MittLVA Württemberg 1996, 384, 385; Silber in MittLVA Württemberg 1997, 11, 12; Stockhaus in AmtlMittLVA Rheinprovinz 1997, 325, 327; Krohm in Kompass 1998, 212; Polster in DRV 1998, 97, 99; Verbandskomm § 22b FRG Anm 4.5, Stand Januar 1998); dieses Verständnis wurde, soweit ersichtlich, von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz und den Betroffenen nicht in Frage gestellt. Auch in dem Fall, der dem Urteil des 4. Senats zu Grunde liegt, war es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zwischen den Beteiligten unstreitig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2000 – L 12 RA 2663/99 – veröffentlicht in JURIS); gestritten wurde darüber, ob die Begrenzung verfassungsgemäß sei. Das BSG hat sein Normverständnis auch nur mit einem erheblichen Interpretationsaufwand unter rechtssystematischen und übergeordneten Gesichtspunkten bestimmen können (vgl BSG, Urteile vom 11. März 2004 – B 13 RJ 44/03 R – BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1, jeweils RdNr 7 ff und vom 7. Juli 2004 – B 8 KN 10/03 R – BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2, jeweils RdNr 11 ff). Die Auslegung des 4. Senats überraschte und stieß auf erhebliche Kritik.
Die Rentenversicherungsträger verabredeten, der Rechtsprechung des BSG nicht zu folgen (vgl Göhde in MittLVA Rheinprovinz 2002, 316, 317 mwN). Sie wurden darin durch eine Vielzahl von Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte bestärkt, die an ihrem Widerspruch teilweise auch noch nach Bestätigung der Rechtsprechung des 4. Senats durch die Urteile des 13. Senats vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R – BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr 1; B 13 RJ 52/03 R und B 13 RJ 56/03 R – jeweils nicht veröffentlicht) und des 8. Senats vom 7. Juli 2004 (B 8 KN 10/03 R – BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr 2) festhielten (LSG Berlin, Urteil vom 17. September 2004 – L 5 RJ 23/04 – veröffentlicht in JURIS; Hessisches LSG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – L 8 KN 13/04 – veröffentlicht in JURIS; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30. Juli 2003 – L 8 RJ 64/03 – und vom 26. Februar 2004 – L 2 KN 42/03 – jeweils veröffentlicht in JURIS; LSG für das Saarland, Urteile vom 29. Oktober 2004 – L 7 RJ 199/03 und L 7 RJ 155/03 – veröffentlicht in JURIS und Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteile vom 12. Dezember 2002 – L 5 KN 2/02 und vom 12. August 2004 – L 5 KN 5/03, jeweils veröffentlicht in JURIS; SG Altenburg, Urteil vom 2. September 2003 – S 17 RJ 2055/02 – veröffentlicht in JURIS; SG Berlin, Urteile vom 24. Juli 2003 – S 30 RJ 526/03, vom 8. Januar 2004 – S 30 RJ 824/03, vom 29. März 2004 – S 18 KN 25/03 – und vom 11. Oktober 2004 – S 18 KN 13/04, 18/04 und 21/04 – jeweils veröffentlicht in JURIS sowie vom 28. Juli 2003 – S 3 RA 5529/02, vom 11. März 2004 – S 30 RJ 323/03 und vom 22. Juni 2004 – S 26 RJ 737/04 – jeweils nicht veröffentlicht; SG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2003 – S 15 RJ 275/02 – veröffentlicht in JURIS; SG Freiburg, Urteil vom 29. April 2003 – S 9 RJ 2625/02 – veröffentlicht in JURIS; SG Gießen, Urteil vom 25. Mai 2004 – S 6 KN 5/04 – nicht veröffentlicht; SG Mannheim, Urteil vom 27. November 2002 – S 9 RJ 2074/02 – veröffentlicht in JURIS). Bei den Landessozialgerichten fand die Rechtsprechung des BSG, soweit ersichtlich, nur Zustimmung in Entscheidungen des 11. und 13. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteile vom 1. Juli 2003 – L 11 RJ 511/03 und vom 15. Juli 2003 – L 13 KN 974/03 – jeweils veröffentlicht in JURIS), in einer Entscheidung des LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 26. August 2003 – L 2 RJ 78/03 – veröffentlicht in JURIS) und in Entscheidungen zweier Senate des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 26. August 2003 – L 18 KN 27/03 – und vom 13. Oktober 2004 – L 8 RJ 68/03 – jeweils veröffentlicht in JURIS sowie vom 13. Oktober 2004 – L 8 RA 58/03 – und L 8 RJ 107/04 – jeweils nicht veröffentlicht). Ein Grund für den Widerspruch war, dass der 4. Senat des BSG noch keine Antwort darauf gab, welche Begrenzung der EP für FRG-Zeiten bei der Hinterbliebenenrente gilt, wenn sich § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF nicht auf das Zusammentreffen einer eigenen Rente mit einer Hinterbliebenenrente bezieht, und in den nachfolgenden Urteilen des 13. und des 8. Senats des BSG diese Frage für verschiedene Fallgestaltungen (je nachdem, ob der verstorbene Ehegatte bereits vor oder nach der Übersiedlung verstorben ist bzw die Ehegatten zu Lebzeiten bereits Renten auf der Grundlage von nach § 22b Abs 1 Satz 1 und Abs 3 FRG begrenzten EP bezogen haben) unterschiedlich beantwortet wurde.
Bei dieser Sachlage konnte sich jedenfalls vor höchstrichterlicher Bestätigung der Auffassung des 4. Senats zur Auslegung von § 22b Abs 1 Satz 1 FRG aF kein berechtigtes Vertrauen in eine dieser Auslegung entsprechende Rechtslage bilden. Die Rechtslage war unklar; ob sie dies wegen des anhaltenden Widerspruchs auch danach noch war, kann dahinstehen, weil das RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit der Neuformulierung der Begrenzungsregelung bereits am 11. März 2004, dem Tag der Entscheidung des 13. Senats, vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde (s BR-Drucks 191/04).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen