(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
1. |
Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, |
2. |
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), |
Vom 15.09.2021 bis 16.09.2022:
2a. |
Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, |
3. |
Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3, |
4. [Bis 16.09.2022: 3.] |
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, |
5. [Bis 16.09.2022: 4.] |
Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, |
6. [Bis 16.09.2022: 5.] |
Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen, |
7. [Bis 16.09.2022: 6.] |
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, |
8. [Bis 16.09.2022: 7.] |
Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen, |
9. [Bis 16.09.2022: 8.] |
Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung, |
10. [Bis 16.09.2022: 9.] |
umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen, |
11. [Bis 16.09.2022: 10.] |
Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, |
12. [Bis 16.09.2022: 11.] |
Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen, |
13. [Bis 16.09.2022: 12.] |
Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, |
14. [Bis 16.09.2022: 13.] |
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen, |
15. [Bis 16.09.2022: 14.] |
Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, |
16. [Bis 16.09.2022: 15.] |
Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, |
17. [Bis 16.09.2022: 16.] |
Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder |
18. [Bis 16.09.2022: 17.] |
Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. |
(2) 1Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
1. |
Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 11 [Bis 16.09.2022: Nummer 10], |
2. |
Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 4 [Bis 16.09.2022: Nummer 3], nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und |
3. |
Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 16 [Bis 16.09.2022: Nummer 15], wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. |
2Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 16 [Bis 16.09.2022: Nummer 15] dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben.
(3) 1Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. 2Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 18 [Bis 16.09.2022: Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17] genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. 3Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens m...