Ärztinnen und Ärzte sind nach § 16 TV-Ärzte/VKA wie folgt eingruppiert:

  1. Entgeltgruppe I:

    Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

  2. Entgeltgruppe II:

    Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

    Protokollerklärung zu Buchst. b:

    Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

  3. Entgeltgruppe III:

    Oberärztin/Oberarzt

    Protokollerklärung zu Buchst. c:

    Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

  4. Entgeltgruppe IV:

    Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

    Protokollerklärung zu Buchst. d:

    Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.

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