Für Ärzte und Fachärzte sieht die Entgelttabelle zwischenzeitlich insgesamt 6, für Oberärzte 3 und für leitende Oberärzte 2 Stufenbeträge vor.

Mit Oberärzten und leitenden Oberärzten kann "jeweils nach Ablauf einer angemessenen, in der letzten tariflich ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit" ein außertarifliches Entgelt vereinbart werden (§ 18 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA).

 
Praxis-Tipp

Die Angemessenheit der in der letzten tariflich ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit dürfte wohl im Verhältnis zu den übrigen in der Tabelle vorgesehenen Stufenlaufzeiten zu beurteilen sein. So erreicht z. B. ein Oberarzt nach 3-jähriger oberärztlicher Tätigkeit die Stufe 2 nach 6-jähriger oberärztlicher Tätigkeit die Stufe 3 seiner Entgeltgruppe. Letztlich steht dem Arbeitgeber hier jedoch ein Beurteilungsspielraum zu.

Ein Anspruch des Arztes/der Ärztin auf die Vereinbarung eines außertariflichen Entgelts besteht nicht, der Tarifvertrag gibt lediglich die Möglichkeit, derartige Vereinbarungen zwischen Krankenhaus und Arzt zu treffen.

Hinsichtlich der Mitbestimmung des Betriebs-/Personalrats ist zu unterscheiden, ob von der Vereinbarung eines außertariflichen Gehalts nur im Einzelfall – dann mitbestimmungsfrei – oder in kollektiver Weise – mehrere Ärzte betreffend, nach einem bestimmten Verteilungssystem – Gebrauch gemacht wird. Werden mit Oberärzten in systematischer Weise außertarifliche Entgelte vereinbart, so unterliegen die Lohngrundsätze der Mitbestimmung des Betriebs-/Personalrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 BetrVG bzw. der entsprechenden Vorschrift des Bundes- bzw. Landespersonalvertretungsgesetzes.

Die Stufenlaufzeiten (§ 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA)

Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 – nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit), und zwar in

  1. Entgeltgruppe I

    • Stufe 2: nach 1-jähriger ärztlicher Tätigkeit
    • Stufe 3: nach 2-jähriger ärztlicher Tätigkeit
    • Stufe 4: nach 3-jähriger ärztlicher Tätigkeit[1]
    • Stufe 5: nach 4-jähriger ärztlicher Tätigkeit[2]
    • Stufe 6: nach 5-jähriger ärztlicher Tätigkeit[3]
  2. Entgeltgruppe II

    • Stufe 2: nach 3-jähriger fachärztlicher Tätigkeit
    • Stufe 3: nach 6-jähriger fachärztlicher Tätigkeit
    • Stufe 4: nach 8-jähriger fachärztlicher Tätigkeit[4]
    • Stufe 5: nach 10-jähriger fachärztlicher Tätigkeit[5]
    • Stufe 6: nach 12-jähriger fachärztlicher Tätigkeit[6]
  3. Entgeltgruppe III

    • Stufe 2: nach 3-jähriger oberärztlicher Tätigkeit
    • Stufe 3: nach 6-jähriger oberärztlicher Tätigkeit[7]
  4. Entgeltgruppe IV

    • Stufe 2: nach 3-jähriger Tätigkeit als leitende Oberärztin/leitender Oberarzt.[8]
 
Wichtig

Im Unterschied zur Regelung in § 16 Abs. 3 TVöD knüpft die Stufenlaufzeit im TV-Ärzte/VKA nicht an die in der jeweiligen Stufe verbrachte Zeit an. Zum Beispiel erreicht der Beschäftigte im TVöD die Stufe 5 erst nach vierjähriger Tätigkeit "in Stufe 4".

Bei den Ärzten ist für die Stufenzuordnung die gesamte vom Beschäftigten ausgeübte ärztliche/fachärztliche Tätigkeit entscheidend. So erreicht der Arzt die Stufe 5 nach insgesamt vierjähriger ärztlicher Tätigkeit. Er verbleibt lediglich 1 Jahr in Stufe 4. Allerdings beginnt die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe erst ab Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe zu laufen[9], damit grundsätzlich frühestens ab Inkrafttreten der TV-Ärzte/VKA am 1.8.2006 (zur Anrechnung von Zeiten einer Vorbeschäftigung siehe unten).

 
Praxis-Tipp

Mit der Tarifeinigung 2008 wurden – mit Wirkung zum 1.1.2009 – die Stufenlaufzeiten in der Entgeltgruppe II (Fachärzte) erheblich verkürzt: Die Verweildauer wurde in der Stufe 3 von bisher 4 Jahren und in der Stufe 4 von bisher 5 Jahren auf jeweils nur noch 2 Jahre verkürzt. Damit erreicht ein Facharzt die Stufe 5 ab 1.1.2009 bereits nach 10-jähriger – statt wie bisher erst nach 15-jähriger – fachärztlicher Tätigkeit. Nach 12-jähriger fachärztlicher Tätigkeit ist der Arzt der mit der Tarifänderung vom 9.6.2010 neu eingeführten Stufe 6 zuzuordnen.

Mit der Tarifeinigung vom 9.6.2010 wurden – mit Wirkung zum 1.1.2010 – auch die Stufenlaufzeiten in der Entgeltgruppe I (Ärzte) verkürzt: Die Verweildauer in Stufe 3 wurde von bisher 3,5 auf 3 Jahre ärztlicher Tätigkeit, die Verweildauer in Stufe 4 von bisher 5 auf 4 Jahre ärztlicher Tätigkeit verkürzt. Somit erreicht der Beschäftigte in Entgeltgruppe I die Endstufe bereits nach 4-jähriger ärztlicher Tätigkeit.

Die Tarifänderung führt dazu, dass am 1.1.2009 zahlreiche Fachärzte bzw. zum 1.1.2010 zählreiche Ärzte – früher als zunächst geplant – in die nächst höhere Stufe eingeordnet werden müssen.

 
Praxis-Beispiel

Eine Ärztin ist seit 1.1.2001 als Fachärztin tätig und damit der Entgeltgruppe II, Stufe 3 zugeordnet. Der nächste Stufenaufstieg war zunächst für den 1.1.2011 – nach 10-jähriger fachärztlicher Tätigkeit – vorgesehen, der Aufstieg in die Endstufe sollte zum 1.1.2016 erfolgen.

Aufgrund der Tarifänderung 2008 wird die Ärztin nunmehr bereits zum 1.1.2009 – nach 8 Jahren entsprec...

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