Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurden die Sparten des TVöD um eine weitere eigenständige Sparte ergänzt. Während der "Besondere Teil Krankenhäuser" in seiner ursprünglichen Fassung sowohl für Krankenhäuser als auch für Pflege- und Betreuungseinrichtungen Anwendung fand – allerdings mit teilweise unterschiedlichen Regelungen für die jeweiligen Bereiche –, bestehen nunmehr 2 Besondere Teile:

  • der Besondere Teil Krankenhäuser sowie
  • der Besondere Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Die nachfolgenden Zitate beziehen sich auf die – für die Anwendung des Tarifrechts maßgebenden[1] – durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für die jeweilige Sparte:

  • die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) bzw.
  • die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B).

Beide Tarifverträge enthalten Regelungen für Ärztinnen und Ärzte, sodass die Anwendungsbereiche der Tarifverträge abzugrenzen sind.

Der Anwendungsbereich des TVöD-K[2]

Die Bestimmungen des TVöD-K gelten nach dessen § 1 Abs. 1 für Ärztinnen und Ärzte, „wenn sie in

  1. Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
  2. medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
  3. sonstigen Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,

beschäftigt sind”.

Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 TVöD-K enthält eine Klarstellung, nach der auch Fachabteilungen (z. B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen von dem Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst werden, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Diese Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden.

Im Übrigen werden jedoch Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungsbereich des TVöD-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVöD-K). Diese Einrichtungen unterliegen den Bestimmungen des TVöD-B.

Vom Geltungsbereich des TVöD-B erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden (Satz 4 der Protokoll­erklärung zu § 1 Abs. 1 TVöD-K).

Die ärztespezifischen Regelungen des TVöD-K finden jedoch nur Anwendung, wenn die/der Beschäftigte als "Ärztin" bzw. "Arzt" – also in der medizinischen Diagnose, Therapie und Nachsorge von Krankheiten und Verletzungen von Menschen – tätig ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen oben (Ziffer 2.1.1) verwiesen.

 
Hinweis

Wie bereits detailliert dargestellt, werden die Bestimmungen des TVöD-K zu den Ärzten wohl nur in einem sehr eingeschränkten Bereich – z. B. bei bestimmten nicht tarifgebundenen Arbeitgebern mit entsprechender arbeitsvertraglicher Bezugnahme – zur Anwendung kommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen oben (Ziffer 1.2) verwiesen.

Der Anwendungsbereich des TVöD-B

Die Bestimmungen des TVöD-B gelten nach dessen § 1 Abs. 1 für Ärztinnen und Ärzte, „wenn sie in:

  1. Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
  2. medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen,
  3. sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, oder in
  4. Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen,

beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser (BT-K) erfasst werden”.

Abgrenzungsprobleme

Schwierig erscheint die Zuordnung von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die Ärzte im Anstellungsverhältnis beschäftigen. Dies insbesondere, weil § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVöD-B bestimmt, dass bestimmte Einrichtungen nur dann dem Geltungsbereich des TVöD-B unterliegen, wenn die ärztliche Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärzte erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Krankenhaus gGmbH unterhält neben verschiedenen Kliniken auch eine Pflege- und Betreuungseinrichtung für schwerstbehinderte Menschen. Da keine niedergelassenen Fachärzte für die ambulante ärztliche Versorgung der Bewohner zur Verfügung stehen, hat die Pflege- und Betreuungseinrichtung Ärzte selbst angestellt.

Die...

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