Die Bestimmungen zu

  • Allgemeinen Arbeitsbedingungen wie Geheimhaltungsverpflichtung, Annahme von Vergünstigungen, Nebentätigkeiten, Haftungseinschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ärztlichen Bescheinigungen, Personalakten (§ 3 TVöD-K)
  • Allgemeinen Pflichten der Ärztinnen und Ärzte (§ 3.1 TVöD-K)
  • Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung (§ 4 TVöD-K)
  • Qualifizierung (§ 5 TVöD-K)

entspricht weitgehend den Regelungen im TV-Ärzte/VKA, sodass bezüglich der Einzelheiten auf die Ausführungen oben (Ziffer 2.2) verwiesen wird.

Zu den sich aus der Haupttätigkeit der Ärzte ergebenden Pflichten, gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen (§ 3.1 Abs. 2 TVöD-K). Für jeden Einsatz im Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern erhalten Ärztinnen/Ärzte einen – nicht zusatzversorgungspflichtigen – Einsatzzuschlag. Der Einsatzzuschlag ist dynamisch ausgestaltet. Er verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14 Stufe 3 (Ärztinnen/Ärzte).

Der Einsatzzuschlag beträgt

  • ab 1.3.2015    24,13 EUR
  • vom 1.3.2014 bis 28.2.2015    23,56 EUR
  • vom 1.8.2013 bis 28.2.2014    22,87 EUR
  • vom 1.1.2013 bis 31.7.2013    22,55 EUR.

Der Einsatzzuschlag ist dynamisch ausgestaltet. Er verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1.

§ 5.1 Abs. 1 bis 3 TVöD-K enthält eine umfassende Regelung speziell zur Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung.

  • Danach ist für Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung befinden, ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
  • Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags bei wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren, dass die/der Beschäftigte die festgelegten Weiterbildungsziele in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.
  • Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die Dauer des Arbeitsvertrags entsprechend zu verlängern. Die Regelungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden.

Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und ähnlichen Veranstaltungen ist der Ärztin/dem Arzt Arbeitsbefreiung bis zu 3 Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Kostenerstattung durch Dritte kann eine Freistellung für bis zu 5 Arbeitstage erfolgen (§ 5.1 Abs. 4 TVöD-K).

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