Die allgemeinen Pflichten der Ärztinnen und Ärzte in § 3 Abs. 3.1 TVöD-B entsprechen weitgehend denen des Besonderen Teils für die Krankenhäuser.

Nach § 3 Abs. 3.1 TVöD-B können Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen.

Die Haftung aller Beschäftigten und damit auch der Ärztinnen und Ärzte ist ebenso wie im Besonderen Teil für die Krankenhäuser bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 3 Abs. 6 TVöD-B).

Ärztinnen und Ärzte haben wie im Besonderen Teil Krankenhäuser die Pflicht, Bescheinigungen auszustellen, am Rettungsdienst teilzunehmen (§ 3.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-B) und Gutachten zu erstellen (§ 3.1 TVöD-B). Im Rettungsdienst sind die Ärztinnen und Ärzte ausdrücklich von etwaigen Haftungsansprüchen in den Fällen freizustellen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 3.1 TVöD-B).

Für jeden Einsatz im Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte nach § 3.1 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag; dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14 Stufe 3 für Ärztinnen/Ärzte. Er ist damit geringer als im Besonderen Teil Krankenhäuser.

Identisch sind im Besonderen Teil Pflege und Betreuungseinrichtungen sowie im Besonderen Teil Krankenhäuser die Bestimmungen zur Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten in § 5.1 TVöD-B.

Abweichend zum Besonderen Teil für die Krankenhäuser (§ 5.1 Abs. 4 TVöD-K) hat der Arzt im Besonderen Teil für die Pflege- und Betreuungseinrichtungen keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und ähnlichen Veranstaltungen von bis zu 3 Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts, bei Kostenerstattung durch Dritte von bis zu 5 Arbeitstagen.

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