Die Ärzteregelungen im TVöD-B finden Anwendung auf Ärztinnen und Ärzte, die z. B.

  • in Pflegeeinrichtungen, wie Altenpflegeeinrichtungen oder
  • in Einrichtungen und Heimen, die der Fürsorge oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, beispielsweise in Einrichtungen der Behindertenbetreuung

angestellt sind. Bezüglich der Einzelheiten zum Anwendungsbereich wird auf die Ausführungen oben (Ziffer 3.1) verwiesen.

Vom Geltungsbereich des TVöD-B ausgenommen sind unter anderem nach § 1 Abs. 2 Buchst.

  1. Chefärztinnen/Chefärzte,
  2. sozialversicherungsfrei kurzfristig Beschäftigte (geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
 
Wichtig

Nach § 1 Abs. 4 TVöD-B findet die Vorschrift zur Herausnahme von Beschäftigten mit übertariflichem Entgelt nach § 1 Absatz 2 Buchst. b auf

  1. Ärztinnen und Ärzte als ständige Vertreterinnen/Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes,
  2. Ärztinnen und Ärzte, die einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs mit mindestens 10 Mitarbeiter/-innen leiten oder
  3. Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens 5 Ärzte unterstellt sind, sowie
  4. ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten mit 5 unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten

keine Anwendung. Ärzte werden also auch dann von den Tarifregelungen – mit Ausnahme des Entgelts – erfasst, wenn mit ihnen arbeitsvertraglich ein übertarifliches Entgelt vereinbart wurde. Damit ist sichergestellt, dass insbesondere die Vorschriften zur Verlängerung der täglichen und/oder wöchentlichen Arbeitszeit beim Zusammentreffen von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst auch für diese Ärzte gelten.

Eine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag ist zulässig.

 
Praxis-Tipp

Im Gegensatz zum TVöD-K (Einzelheiten siehe oben, Ziffer 3.2.1) gelten im TVöD-B für Ärztinnen und Ärzte in Altersteilzeit keine Sonderregelungen.

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