Für Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen bestehen – im Unterschied zu den Regelungen im TVöD-K und im TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) – keine vom nichtärztlichen Personal abweichenden Bestimmungen zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Für die Ärzte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen beträgt die regelmäßige Arbeitszeit
- im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich bzw. ist die auf landesbezirklicher Ebene im jeweiligen Bundesland auf maximal bis zu 40 Stunden verlängerte Wochenarbeitszeit maßgebend,
- im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
Bezüglich der Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit bei Vollarbeit und Bereitschaftsdienst wird auf die Ausführungen zum TVöD-K, oben, Ziffer 3.2.3 verwiesen. Hierbei entsprechen die Bereitschaftsdienststufen A und B der Bereitschaftsdienststufe I im TVöD-K.
Bereitschaftsdienstentgelt
Das Bereitschaftsdienstentgelt ist in § 8.1 TVöD-B auch für Ärzte noch entsprechend den bis 30.9.2005 gültigen Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) geregelt.
Die Zeit des Bereitschaftsdienstes wird nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
A |
0 bis 10 % |
15 % |
B |
mehr als 10 bis 25 % |
25 % |
C |
mehr als 25 bis 40 % |
40 % |
D |
mehr als 40 bis 49 % |
55 % |
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als 3-mal dienstlich in Anspruch genommen wird.
Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat |
Bewertung als Arbeitszeit |
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 % |
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 % |
13. und folgende Bereitschaftsdienste |
45 % |
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat) – und nicht wie im TVöD-K bzw. TV-Ärzte/VKA durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
Für die Beschäftigten in Einrichtungen und Heimen, die der Fürsorge oder Betreuung von Kindern, alten, gebrechlichen oder sonst hilfsbedürftigen Personen dienen, wird der Bereitschaftsdienst zum Zwecke der Entgeltberechnung einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 % als Arbeitszeit bewertet. Leistet die/der Beschäftigte in einem Kalendermonat mehr als 8 Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über 8 Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 % als Arbeitszeit gewertet.
Die Höhe des Bereitschaftsdienstentgelts für Ärzte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-B fallen, ist in Anlage G zu § 8.1 Abs. 4 TVöD-B, dort A, festgelegt. Das Bereitschaftsdienstentgelt pro Stunde bestimmt sich
- nach der Vergütungsgruppe, die nach dem bisherigen Tarifrecht (BAT) zum Zeitpunkt der Überleitung des Beschäftigten in das neue Tarifrecht am 30.9.2005 bzw.
- für nach dem 30.9.2005 eingestellte oder höher- bzw. herabgruppierte Ärzte nach der Vergütungsgruppe, die nach bisherigem Tarifrecht (BAT) für deren Eingruppierung
maßgebend war (Vergütungsgruppe I, Ia, Ib, II).
Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 – also bei (in der Regel fakultativer) Einführung eines Arbeitszeitkontos, das den Regelungen des § 10 TVöD-B folgt – im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abgegolten werden. Bezüglich der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen oben zum TVöD-K verwiesen (Ziffer 3.2.3).