Die regelmäßige Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1.1 TVöD-K).
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ist auch bei Ärzten "ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 TVöD-K). Entgegen der Regelung im TV-Ärzte/VKA ist hier der Jahresdurchschnittszeitraum nicht im Tarifvertrag festgeschrieben, sondern Arbeitgebern und Betriebs-/Personalrat ein Entscheidungsspielraum eingeräumt.
Die Arbeitszeiten sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren (§ 6 Abs. 2.1 TVöD-K).
Nach § 6 Abs. 4.1 TVöD-K sind unter tariflich festgelegten Voraussetzungen 12-Stunden-Schichten zulässig, die allerdings nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden dürfen.
Bezüglich der Einzelheiten zur Arbeitszeit wird auf die Erläuterungen zu den inhaltsgleichen Regelungen zum TV-Ärzte/VKA verwiesen (oben, Ziffer 2.3.1).
§ 7.1 TVöD-K enthält die Regelungen zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit bei Zusammenfallen von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst.
Die Arbeitszeit kann über 8 Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt (§ 7.1 Abs. 2 TVöD-K):
- bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
- bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung sind weitergehende Arbeitszeitmodelle zulässig. Unter den Voraussetzungen
- einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
- einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
kann die tägliche Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes über 8 Stunden hinaus auf maximal 24 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt (§ 7.1 Abs. 3 TVöD-K). Dabei kann – im Gegensatz zu der Regelung im TV-Ärzte/VKA – die Vollarbeit auch auf mehr als 8 Stunden ausgedehnt werden. Der Bereitschaftsdienst muss jedoch einen erheblichen Teil der Arbeitszeit (mindestens ca. 1/3) ausmachen.
Opt-out-Modelle sind nach § 7.1 Abs. 4 TVöD-K zulässig. Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
- bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
- bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
zulässig ist.
Während für Ärzte, die dem TV-Ärzte/VKA unterliegen, über Opt-Out-Modelle die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden und über landesbezirkliche Tarifverträge sogar auf bis zu 66 Stunden verlängert werden kann, gilt für Ärzte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-K fallen, die Obergrenze von 58 bzw. 54 Wochenstunden.
Tarifgebundene Arbeitgeber, deren Ärzte dem Geltungsbereich des TVöD-K unterliegen, müssen bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung über eine Verlängerung der Arbeitszeit auf maximal 24 Stunden und/oder zur Einführung von Opt-Out-Regelungen die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene informieren.
Hinsichtlich der Einzelheiten zur Verlängerung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit wird auf die Ausführungen im Stichwort Arbeitszeit verwiesen.
Bereitschaftsdienstentgelt (§ 8.1 TVöD-K)
Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes zum Zwecke der Entgeltberechnung wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
I |
bis zu 25 % |
60 % |
II |
mehr als 25 bis 40 % |
75 % |
III |
mehr als 40 bis 49 % |
90 % |
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt für Ärzte als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (§ 8.1 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD-K), während bei den nichtärztlich Beschäftigten die Stufenzuordnung durch Betriebs-/Dienstvereinbarung erfolgt. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
Das Entgelt für die nach den oben stehenden Prozentsätzen als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit von Ärzten bestimmt sich nach der Anlage G, Teil II, und beträgt:
Entgeltgruppe |
Stundenentgelt in EUR ab 1.3.2015 |
I |
25,62 EUR |
II |
31,13 EUR |
Ärztinnen und Ärzte gem. § 12.1 Abs. 4 TVöD-K (Oberärzte) |
34,44 EUR |
Ärztinnen und Ärzte gem. § 12.1 Abs. 3 TVöD-K (leitende Oberärzte) |
36,73 EUR |
Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1.3.2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsa...